Anmerkungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Betriebsärzt:innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit
Grundlagen
Zur effektiven und effizienten Durchführung des Kooperationsgebots ist es notwendig, dass Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit insbesondere integrierte Konzepte zur Arbeitgeberpflicht der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Gefährdungsbeurteilung (vgl. §§ 5, 6 ArbSchG) anwenden, die sich passgenau auf die Unterstützung des Arbeitgebers beziehen, d. h.
- die Ermittlung von Belastungen und Gefährdungen bei der Arbeit sowie, darauf basierend,
- die Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen nach dem Stand der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse (vgl. hierzu ins- besondere §§ 3, 4 ArbSchG)
Im Hinblick auf die Praxis der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung ist demgegenüber festzustellen, dass es regelmäßig an definierten und angewendeten Kommunikationsstrukturen, auch außerhalb des Arbeitsschutzausschusses (ASA) gem. § 11 ASiG, fehlt bzw. diese ungenügend sind. Im ASA – als vom Arbeitgeber, in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten, zu bestellendes, beratendes Gremium im Betrieb – müssen u. a. Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zwingend vertreten sein.
Da beide Gruppen von Expert:innen unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Aufgaben sowie fachkundebezogenen Befähigungen haben und sich zugleich viele Aufgaben überschneiden, wäre es umso wirksamer für die Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes, dass die Zusammenarbeit optimal gestaltet wird.
Die Betriebsärzt:innen sollten dabei arbeitsmedizinische Kenntnisse und Erfahrungen einbringen, um die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von betrieblichen Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen, während sich dies bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit auf sicherheitstechnische Kenntnisse und Erfahrungen bei der Ermittlung von Gefährdungen und der Entwicklung insbesondere von technischen und organisatorischen Maßnahmen des Arbeitsschutzes bezieht.
Insbesondere die übergreifend konzipierte arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Arbeitsmedizinvorsorgeverordnung (ArbMedVV) i.V. mit der neuen Arbeitsmedizinischen Regel AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“ kann technische und organisatorische Schutzmaßnahmen wirksam ergänzen, nicht aber ersetzen. Die Auswertung der im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gewonnenen Erkenntnisse ermöglicht ihre Nutzung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie der Maßnahmen des Arbeitsschutzes (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbMedVV sowie § 2 Abs. 1 ArbSchG).
Weiterhin haben Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemeinsam die Aufgabe, Konzepte und Inhalte für Unterweisungen und andere Qualifizierungsmaßnahmen vorbereitend für den Arbeitgeber zu erstellen, damit den Beschäftigten das notwendige Wissen vermittelt wird, sich nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung und den festgelegten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sicher und gesund im Betrieb zu verhalten (vgl. insbesondere § 12 ArbSchG).
Bedeutung des Informationsaustauschs für die Zusammenarbeit
Um diese Aufgaben zu erfüllen, ist es notwendig, dass Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelmäßig Informationen austauschen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Betrieb „aus einer Hand“ zu gewährleisten, d. h. den Arbeitgeber entsprechend zu unterstützen. Dies sind Informationen über:
- Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sowie die damit verbundenen Gefährdungen für die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten,
- durchgeführte oder geplante Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und deren Ergebnisse im ärztlichen Vorsorgebericht,
- gemeldete Gesundheitsbeeinträchtigungen, z. B. aus dem BEM, oder gemeldete (Beinahe-) Unfälle bei der Arbeit,
- umgesetzte oder geplante Maßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten sowie
- die Wirksamkeit der im Betrieb realisierten Maßnahmen und deren Überprüfung.
Die oben beschriebenen Kooperationsgebote sind z. B. im Hinblick auf die Durchführung der folgenden Aufgaben wichtig:
1. Durchführung von Arbeitsplatzbegehungen und Gefährdungsbeurteilungen
Fachkräfte für Arbeitssicherheit führen eigenständig Betriebsbegehungen durch bzw. begleiten diese und nehmen dabei mögliche Gefährdungen und Unfallrisiken in den Blick. Dies kann auch zur Verbesserung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen bzw. Gefährdungsbeurteilung beitragen sowie dazu, verbesserte Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu planen und durchzuführen. Betriebsärzt:innen sollen nach § 7 ArbMedVV die aktuellen Arbeitsplatzverhältnisse und alle für die Gesundheit bedeutsamen Gesichtspunkte der Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung durch regelmäßige Begehungen aus eigener Anschauung kennen und gleichfalls an der Beurteilung der Arbeitsbedingungen bzw. Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden und mitwirken.
2. Vorbereitung und Beratung bei der Erstellung von Arbeits- und Verfahrensanweisungen
Fachkräfte im Arbeitsschutz und Betriebsärzt:innen sind beratend dafür zuständig, dass alle Beschäftigten über die aktuellen Arbeits- und Verfahrensanweisungen verfügen. Sie sind bei der Erstellung und Aktualisierung dieser Anweisungen unterstützend tätig und tragen somit dazu bei, dass alle Beschäftigten über die erforderlichen und aktuellen Maßnahmen des Arbeitsschutzes informiert sind.
3. Beratung zur Durchführung von Projekten, Schulungen und Informationsveranstaltungen
Fachkräfte im Arbeitsschutz und Betriebsärzt:innen sind beratend dafür zuständig, dass alle Beschäftigten über die notwendigen Kenntnisse im Bereich Arbeitsschutz verfügen. Sie führen daher besondere Qualifizierungs- und Informationsveranstaltungen z. B. zum Thema Gefahrstoffe durch oder beteiligen sich beratend an diesen, um die Beschäftigten flankierend über mögliche Gefährdungen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.
4. Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen
Fachkräfte im Arbeitsschutz beraten die Arbeitgeber und andere verantwortliche Personen, die gewählten Interessenvertretungen der Beschäftigten sowie die Beschäftigten selbst bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und unterstützen bei deren Durchführung sowie Wirksamkeit von Verbesserungsmaßnahmen. Sie sind auch im Rahmen ihrer Aufgabe zur Beobachtung dafür zuständig, dass die Maßnahmen eingehalten werden und dass die Beschäftigten über diese informiert sind. Dazu führen sie auch Beratungen von einzelnen Beschäftigten durch.
Bei Betriebsärzt:innen mit analogen Unterstützungsaufgaben findet dies insbesondere im Rahmen der arbeitsmedizinischen Beratung und Vorsorge statt. Insbesondere mit der Wunschvorsorge gem. § 11 ArbSchG und ArbMedVV wird dazu beigetragen, auf betriebsspezifische und individuelle Gesundheitsgefährdungen zu reagieren und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit zu begegnen.
Um eine effektive Zusammenarbeit im Arbeitsschutz sicherzustellen, ist es wichtig, klare Verantwortlichkeiten und Kommunikationswege festzulegen.
Die Betriebsärzt:innen und Fachkräfte im Arbeitsschutz müssen zudem gem. § 10 Abs. 3 ASiG aufgabenbezogen mit anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammenarbeiten, z. B. den Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22 SGB VII), den Brandschutz-, Erste-Hilfe- und Evakuierungshelfer:innen (vgl. § 10 ArbSchG) oder den Immissions- bzw. Störfallbeauftragten (vgl. 5. BImSchV). Dieses Gebot kann sich auch auf beauftragte Personen für Maßnahmen der Inklusion (vgl. SGB IX), für das Qualitätsmanagement oder für den Datenschutz (vgl. EU-DSGVO, BDSG) beziehen. Mit dieser erweiterten Zusammenarbeit soll sichergestellt werden, dass alle Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in die betrieblichen Prozesse und Strukturen sowie die Maßnahmen des Arbeitsschutzes einbezogen werden.
Besondere Kooperationsverpflichtungen ergeben sich hinsichtlich der betrieblichen Interessenvertretungen der Beschäftigten (vgl. § 9 ASiG). In diesem Zusammenhang – und auch unabhängig davon, ob derartige Interessenvertretungen von den Beschäftigten gewählt wurden – ist es erforderlich, dass die Beschäftigten angemessen in die Ermittlung, Planung und Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes einbezogen werden und dass sie ihre Anregungen, Probleme und Ideen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen einbringen können. Dabei ist konkret zu klären, wie diese Hinweise der Beschäftigten kommuniziert werden und zielgerichtet ausgewertet werden. Gleichzeitig sind bereits verfügbare Unterlagen bzw. Daten im Betrieb regelmäßig auszuwerten (z. B. Erste-Hilfe-Meldungen, Einträge im Verbandsbuch, Erkenntnisse aus BEM-Verfahren). Alle diese Informationen sollten regelmäßig im ASA beraten werden, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung der Gefährdungen und den zu ihrer Vermeidung bzw. Minimierung erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Auf diese Weise ließen sich der systematische Aufbau und die Weiterentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes, bei dem die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten im Mittelpunkt steht, unterstützen.
Funktion der Berichtspflicht für Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die Zusammenarbeit
Nach § 5 DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ haben sich Unternehmer:innen die gemäß § 2 dieser UVV und der auf Grundlage des ASiG bestellten Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Diese Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben. Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte nachzudokumentieren.
In Nr. 4.3 der fachlich nach wie vor relevanten gemeinsamen Empfehlung zu Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung von 1942 heißt es in diesem Zusammenhang: „Bei der Dokumentation der Aufgabenwahrnehmung von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. durch externe Dienste sind die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:
Dokumentation der Einsatzzeiten von (Teilzeit-)Sicherheitsfachkräften bzw. externer Dienste, Dokumentation der Aufgabenwahrnehmung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz in Form eines schriftlichen Berichtes (übersichtlich gegliederte Form, verständliche Sprache, Verwendung geeigneter Formulare/Prüflisten).
Ein solcher Bericht sollte mindestens enthalten:
- Name und Stellung des Bearbeiters im Betrieb bzw. bei externen Diensten Auftraggeber und Auftragnehmer,
- Beschreibung der auszuführenden Aufgabe bzw. des Auftrags,
- Ergebnisse der Analyse und Beurteilung, vorgeschlagene Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Aussagen zu deren Durchführung,
- Ergebnisse der Überprüfung der Wirksamkeit der durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen, Zeitaufwand,
- Unterschrift (bzw. bei externen Diensten ergänzend Name) des Bearbeiters.
Zusätzliche Funktion der Auswertung betriebsärztlicher Erkenntnisse nach neuer Nr. 7 AMR 3.3 für die Zusammenarbeit
Zur Auswertung betriebsärztlicher Erkenntnisse, die einen wesentlichen Beitrag auch zur Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit leisten können, gehört beispielsweise eine Überprüfung der arbeitsbedingten Belastungen und Gefährdungen, die für die Gesundheit der Beschäftigten relevant sind. Die Auswertung sollte Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder zur Prävention von Arbeitsunfällen ermöglichen. Zudem können sich aus der Auswertung Erkenntnisse zur Optimierung der Zusammenarbeit mit anderen beauftragten Personen ergeben (s. o.).
Ergeben sich aus der Auswertung Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt/die Ärztin nach ArbMedVV dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen (vgl. § 6 Abs. 4 ArbMedVV). Dementsprechend sollten Betriebsärzt:innen insbesondere dafür Sorge tragen, dass im Rahmen einer etwaigen Dokumentation der Auswertung, neben anonymisierten anamnestischen Angaben und erhobenen Befunden von Beschäftigten, auch wesentliche gesundheitsrelevante Merkmale der Tätigkeit, des Arbeitsplatzes, des Arbeitszeitsystems usw. erfasst werden, die bei Auswertungen berücksichtigt werden können. Auswertungen nach Nr. 7 AMR 3.3 sollten sich in diesem Zusammenhang vorrangig auf die Häufigkeit, das Neuauftreten oder Wiederauftreten von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der Arbeit in definierten Gruppen von Beschäftigten sowie auf die Korrelationen zu den Arbeitsbedingungen beziehen. Sowohl prospektive als auch retrospektive Auswertungen sind sinnvoll. Auch anonymisierte Falldarstellungen sind möglich.
Weiterhin sollten sich aus der Auswertung Informationen über das Erfordernis zur Durchführung von Vorsorgemaßnahmen, wie beispielsweise Impfungen oder auf den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen, ableiten lassen (Hinweis: Die Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung ist gem. Nr. 2.1 Abs. 3 und Nr. 2.6 AMR 3.3 nicht Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Diese richtet sich nach dem SGB V, § 20b).
Zusammenfassend sollte die Auswertung nach Nr. 7 AMR 3.3 eine Einschätzung der gesundheitsbezogenen Gesamtsituation im Betrieb und mögliche, präventionsorientierte Handlungsempfehlungen einschließlich der Zusammenarbeit unterstützen.
Fazit
Die betriebliche Auswertung von Erkenntnissen aus der betriebsärztlichen Tätigkeit gemäß AMR 3.3, verstanden als eine Art betriebsärztlicher Vorsorgebericht sowie der Bericht der nach § 5 DGUV Vorschrift 2, sind wichtige Bestandteile, um alle Akteur:innen im betrieblichen Arbeitsschutz zu informieren und zu unterstützen. Ein gemeinsam verfasster betrieblicher Präventionsbericht aus beiden Erkenntnisquellen wäre noch hilfreicher.
Die Berichte können zur Identifizierung arbeitsbedingter Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten, für die Weiterentwicklung von betrieblichen Arbeitsschutzregelungen, für die Verbesserung der Einhaltung von Grenz- oder Schwellenwerten sowie zur Weiterentwicklung von Gestaltungskriterien für gesundheitsgerecht gestaltete Arbeitsbedingungen beitragen. Es würden zudem Beiträge geleistet, neue Gefährdungen rechtzeitig zu erkennen, die Gefährdungsbeurteilung zu verbessern oder auch nicht ausreichende Maßnahmen zur Wirksamkeitsüberprüfung feststellen zu können. Wichtig ist die regelmäßige und ggf. anlassbezogene Einbeziehung der Erkenntnisse im Rahmen der Tätigkeit des ASA.
Dieses würde zum einen der Verbesserung des Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten bei der Arbeit dienen, zum anderen dem Kooperationsgebot gemäß § 10 ASiG entsprechen sowie die Qualitätssicherung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung unterstützen. Die Auswertung der Erkenntnisse hilft somit bei der Realisierung einer effektiven und effizienten Arbeitsschutzorganisation und dient der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb.
Autor: Thorsten Schäfer
Der Beitrag erschien zuerst in unserer Fachzeitschrift:
| sicher ist sicher Chefredakteur: Prof. Dr. Ralf Pieper Redaktion: Dipl.-Sozialwiss. Kathrin Wahnschaffe Redaktionsbeirat: Dr. Thomas Alexander, Dipl.-Phys. Hartmut Karsten Programmbereich: Arbeitsschutz So sicher wie gut
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(ESV/FG)
Programmbereich: Arbeitsschutz