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ArbG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2018 – 15 Ca 1852/17

03.12.2018
Die zweiwöchige Ausschlussfrist bei einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) beginnt mangels gebotener Eile früher zu laufen, wenn die ansonsten angemessen lange interne Untersuchung zu verspätet eingeleitet wurde.

Norm: § 626 BGB

Führt der Kündigungsberechtigte infolge von Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung eine interne Untersuchung durch, um weitere Erkenntnisse für eine außerordentliche Kündigung zu erlangen, beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB auch dann mangels gebotener Eile der Untersuchung früher zu laufen, wenn zwar die Länge der internen Untersuchung angesichts eines komplexen Sachverhalts angemessen war, diese aber erst weit nach Bekanntwerden der ersten Anhaltspunkte (im konkreten Fall mehr als sechs Monate) eingeleitet worden ist. Die Ausschlussfrist fängt dann ab dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem die Untersuchung hätte abgeschlossen werden können, wenn sie entsprechend früher eingeleitet worden wäre. Der bloße Verweis darauf, beabsichtigte Ermittlungen der Steuerfahndung nicht gefährden zu wollen, genügt als Rechtfertigung einer verzögerten Einleitung der internen Untersuchung nicht aus. Ebenso kann der Wunsch, zunächst die unternehmensinterne Lage zu regeln und alle Missstände zu beseitigen, den späten Start einer internen Untersuchung nicht rechtfertigen.

Zur Entscheidung im Volltext
Führt der Kündigungsberechtigte infolge von Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung eine interne Untersuchung durch, um weitere Erkenntnisse für eine außerordentliche Kündigung zu erlangen, beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB auch dann mangels gebotener Eile der Untersuchung früher zu laufen, wenn zwar die Länge der internen Untersuchung angesichts eines komplexen Sachverhalts angemessen war, diese aber erst weit nach Bekanntwerden der ersten Anhaltspunkte (im konkreten Fall mehr als sechs Monate) eingeleitet worden ist.

Die Ausschlussfrist fängt dann ab dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem die Untersuchung hätte abgeschlossen werden können, wenn sie entsprechend früher eingeleitet worden wäre. Der bloße Verweis darauf, beabsichtigte Ermittlungen der Steuerfahndung nicht gefährden zu wollen, genügt als Rechtfertigung einer verzögerten Einleitung der internen Untersuchung nicht aus. Ebenso kann der Wunsch, zunächst die unternehmensinterne Lage zu regeln und alle Missstände zu beseitigen, den späten Start einer internen Untersuchung nicht rechtfertigen.

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