Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Gefahrstoffen
Begriffsbestimmungen
Wesentlich für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach der ArbMedVV ist die Einteilung in die Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.Krebserzeugende Stoffe Kategorie 1
Hierbei handelt es sich um Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs ist ausreichend nachgewiesen (Nr. 4.2.1 Anhang VI RL 67/548/EWG). Krebserzeugende Stoffe Kategorie 2
Hierbei handelt es sich um Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollen. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem (Nr. 4.2.2.1 Anhang VI RL 67/548/EWG):
- geeignete Langzeit-Tierversuche,
- sonstige relevante Informationen.
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Weiterführende Informationen zum Thema: