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Einwirkungen, denen bestimmte Personengruppen ausgesetzt sind (Foto: Uwe Moser/Fotolia.com)
Sozialrecht

Axer beleuchtet verfassungsrechtlichen Rahmen zum Recht der Berufskrankheiten

ESV-Redaktion Recht
07.04.2016
Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (gKV) und der Berufskrankheiten sorgt immer wieder für heftige öffentliche Diskussionen. Professor Peter Axer geht in einem Beitrag für die Zeitschrift „Die Sozialgerichtsbarkeit” der Frage nach, welchen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum der Gesetz– und Verordnungsgeber im Recht der Berufskrankheiten hat.
Axer befasst sich in seinem Beitrag zunächst mit dem gegenwärtigen Mischsystem aus dem Listenprinzip nach § 9 Abs.1 S.2 SGB VII und dem Öffnungsprinzip gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII. Der ersten Variante zu Folge können Krankheiten per Rechtsverordnung (RVO) anerkannt werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Krankheit aufgrund von Einwirkungen ausgelöst wird, denen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer versicherungsrechtlichen Tätigkeit ausgesetzt sind.

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII hingegen könnten die Träger der Unfallversicherung eine Krankheit, die nicht in der RVO bezeichnet ist, dennoch als Berufskrankheit anerkennen. In diesem Falle müssen im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII erfüllt sein.

Im Wortlaut: § 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

Verfassungrechtlicher Rahmen

In Bezug auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen für den Gesetz-und Verordnungsgeber kommt Axer zu dem Ergebnis, dass das Grundgesetz (GG) dem Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung des Berufskrankheitenrechts zwar Grenzen setzt. Dies gelte Axer zu Folge vor allem für den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 3 GG bei vergleichbaren Erkrankungen. Ebenso sieht der Verfasser grundsätzlich einen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in Bezug auf die Beitrags- und Versicherungspflicht des Unternehmers. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Beitragspflichten in Art. 12 GG oder in Art. 14 GG eingreifen, so Axer. Ähnlich sieht er dies bei der Frage, ob die Versicherungspflicht an Art. 12 GG gemessen wird. Beide Varianten sieht er als einen Eingriff in das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit des Unternehmers nach Art. 2 Abs. 1 GG an.

Abschließend meint Axer aber, dass der verfassungsrechtliche Rahmen dem Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum lasse. Vor allem genügt § 9 Abs. 1 SGB VII im Grundsatz den Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG stellt. Nach dieser Norm müssen Zweck, Inhalte und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass einer RVO im Gesetz bestimmt werden. Trotz der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und des insgesamt weiten Tatbestandes von § 9 Abs. 1 SGB VII sieht er diese Voraussetzungen als erfüllt an.

Politische Lösung

Die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang von Reformen im Recht der Berufskrankheiten ist nach der abschließenden Wertung von Axer daher in weitgehend politisch zu beantworten. Den vollständigen Beitrag lesen Sie im eJournal Die Sozialgerichtsbarkeit (SBb), Ausgabe 4/2016.

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(ESV/bp) 

Zur Person
Dr. Peter Axer ist Professor an der Universität Heidelberg für Sozialrecht in Verbindung mit dem Öffentlichen Recht. 

Literaturhinweise
Arbeitsunfall und Berufskrankheit:Berufskrankheiten werden in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gelistet. Alle Unfallversicherungsträger und Gerichte müssen sich nach dieser Liste richten und davon ausgehen, dass Einwirkungen, dort genannt sind, generell dazu geeignet sind, bestimmte Erkrankungen zu verursachen

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Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung