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Dokumentationspflichten beim Mindestlohn beachten (© inpe0691 Image(s) licensed by Ingram Image)
Mindestlohn-Gesetz

Bürokratiemonster Dokumentationspflichten

06.02.2015
Das Mindestlohngesetz entwickelt sich zum Bürokratiemonster. Die Wirtschaft kritisiert vor allem die Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten.
Mit Geltungsbeginn des Mindestlohngesetzes sind Arbeitgeber nun in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, täglich Arbeitsbeginn, -ende und -dauer ihrer Mitarbeiter innerhalb von sieben Kalendertagen aufzuzeichnen und zwei Jahre lang aufzubewahren. In Branchen mit allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen galt eine entsprechende Regelung bereits mit der Einführung des Arbeitnehmerentsendegesetzes. § 17 MiLoG erweitert diese Pflicht derzeit auf geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in Branchen, die erfahrungsgemäß stark von Schwarzarbeit betroffen sind.

Dokumentationspflicht erfasst auch Minijobs

In sämtlichen Branchen müssen Arbeitgeber fortan die genauen täglichen Arbeitszeiten von Arbeitnehmern dann aufzeichnen, wenn es sich um Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches handelt. Dazu zählen derzeit
  • Minijobber auf 450-€-Basis und
  • kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigungen, die maximal zwei Monate oder aber 70 (!) Arbeitstage eines Kalenderjahres andauern.
Achtung: Mit der Einführung des MiLoG wurde die maximale Dauer der kurzfristigen versicherungsfreien Beschäftigung als Übergangsregelung bis zum 31.12.2018 von 50 auf 70 Arbeitstage angehoben.

Bestimmte Wirtschaftsbereiche besonders im Fokus

Die Dokumentationspflicht der Arbeitsstunden erstreckt sich darüber hinaus auf sämtliche Unternehmen, die in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftszweigen tätig sind. Dazu gehören Unternehmen, die im
  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personalbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • in der Forstwirtschaft,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • im Messeaufbau sowie
  • in der Fleischwirtschaft
tätig sind.

Wirkungen des Gesetzes werden ständig überprüft

Zwar sieht die Bundesregierung derzeit nach Angaben vom 28.Januar 2015 noch keinen Anlass, die im Mindestlohngesetz festgelegte Protokollierung der Arbeitszeiten zu ändern: 28 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes verfüge das zuständige Ministerium, das BMAS, noch nicht über belastbare Erkenntnisse, die eine solche Änderung rechtfertigen würden. Gleichwohl würden die Wirkungen des Gesetzes natürlich überprüft, aber dies brauche Zeit. Niemand wolle mit der Protokollpflicht ein Bürokratiemonster schaffen, aber man müsse damit die ehrlichen Arbeitgeber vor jenen schützen, die das Gesetz umgehen wollten, sagte sie. Betont wurde aber, dass es in einigen Bereichen „Nachdenkbedarf“ gebe, so auch bezüglich der auf 2.958 Euro festgelegten Verdienstgrenze, bis zu der die Aufzeichnungspflicht gilt, nachdenken (sie würde bedeuten, dass jemand bei 8,50 Euro Stundenlohn 29 Tage im Monat mit einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden arbeiten müsste).

Literaturhinweis

Einen ausführlichen, aber dennoch kompakten Überblick über wichtige und aktuell geltende Änderungen sowie Handlungsempfehlungen im Umgang mit den neuen Anforderungen an die Dokumentation vermittelt Ihnen ein von RA Dr. Andreas Schwarz verfasster Beitrag in der in Kürze erscheinenden Ausgabe 02/15 der neu im Erich Schmidt Verlag herausgegebenen Fachzeitschrift Business Reporting.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, eingestellt von ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital | um 10:00 Uhr am 06.02.2015