BAG, Urt. v. 12.11.2013 – 3 AZR 274/12
Norm: §§ 1, 30 f BetrAVG, § 242 BGB
Der Teilwiderruf einer Versorgungszusage ist an dieselben Voraussetzungen wie der vollständige Widerruf gebunden. Erforderlich ist in beiden Fällen, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Die bloße Begründung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe durch die Annahme von Schmiergeldern seine arbeitsvertraglichen Pflicht grob verletzt, genügt für sich genommen nicht. Zusätzlich muss die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Verfehlung des Arbeitnehmers die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers so stark gefährdet, dass dieser seine Interessen durch Schadensersatzforderungen nicht mehr wahren kann. Der (Teil-)Widerruf der Versorgungszusage soll ihm jedoch nicht lediglich zu einer einfachen und schnellen Befriedigung von Schadensersatzansprüchen verhelfen.
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Norm: §§ 1, 30 f BetrAVG, § 242 BGB
Der Teilwiderruf einer Versorgungszusage ist an dieselben Voraussetzungen wie der vollständige Widerruf gebunden. Erforderlich ist in beiden Fällen, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Die bloße Begründung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe durch die Annahme von Schmiergeldern seine arbeitsvertraglichen Pflicht grob verletzt, genügt für sich genommen nicht. Zusätzlich muss die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Verfehlung des Arbeitnehmers die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers so stark gefährdet, dass dieser seine Interessen durch Schadensersatzforderungen nicht mehr wahren kann. Der (Teil-)Widerruf der Versorgungszusage soll ihm jedoch nicht lediglich zu einer einfachen und schnellen Befriedigung von Schadensersatzansprüchen verhelfen.
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