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BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 546/12

05.12.2014
Beweisverwertungsverbot bei heimlicher Dursuchung (Schrankkontrolle)

Norm: § 626 BGB, § 286 ZPO, § 32 BDSG, § 102 BetrVG

Heimliche Maßnahmen (etwa heimliche Durchsuchungen und Kontrollen)  zur Gewinnung von Kündigungsgründen wegen Compliance relevanten Sachverhalten können wegen Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters Beweiserhebungsverboten unterliegen. Bei der Bestimmung, ob die Maßnahme einem Beweiserhebungsverbot unterliegt kann dahinstehen, ob die heimliche Maßnahme im konkreten Fall neben einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Verstoß gegen § 32 BDSG darstellt. Letzterer erfasst zwar grundsätzlich auch Datenerhebungen durch rein tatsächliche Handlungen. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der heimlichen Maßnahme ergeben sich allerdings aus § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG gegenüber einer unmittelbar an Art. 2 Abs. 1 GG orientierten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters keine anderen Vorgaben. Nach beiden Rechtmäßigkeitsmaßstäben muss die Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, also geeignet, erforderlich und angemessen sein. Maßgeblich für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit der heimlichen Maßnahme ist deren Intensität. Eine heimliche Maßnahme ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine offene Vorgehensweise weniger erfolgsversprechend gewesen wäre. Ist nach dieser Abwägung ein Beweiserhebungsverbot zu bejahen, so hat dieses ein Beweisverwertungsverbot zur Folge, sofern die Verwertung des rechtswidrig erlangten Beweismittels einen erneuten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt.

Zur Rechtsprechung
Beweisverwertungsverbot bei heimlicher Dursuchung (Schrankkontrolle)

Norm: § 626 BGB, § 286 ZPO, § 32 BDSG, § 102 BetrVG

Heimliche Maßnahmen (etwa heimliche Durchsuchungen und Kontrollen)  zur Gewinnung von Kündigungsgründen wegen Compliance relevanten Sachverhalten können wegen Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters Beweiserhebungsverboten unterliegen. Bei der Bestimmung, ob die Maßnahme einem Beweiserhebungsverbot unterliegt kann dahinstehen, ob die heimliche Maßnahme im konkreten Fall neben einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Verstoß gegen § 32 BDSG darstellt. Letzterer erfasst zwar grundsätzlich auch Datenerhebungen durch rein tatsächliche Handlungen. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der heimlichen Maßnahme ergeben sich allerdings aus § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG gegenüber einer unmittelbar an Art. 2 Abs. 1 GG orientierten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters keine anderen Vorgaben. Nach beiden Rechtmäßigkeitsmaßstäben muss die Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, also geeignet, erforderlich und angemessen sein. Maßgeblich für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit der heimlichen Maßnahme ist deren Intensität. Eine heimliche Maßnahme ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine offene Vorgehensweise weniger erfolgsversprechend gewesen wäre. Ist nach dieser Abwägung ein Beweiserhebungsverbot zu bejahen, so hat dieses ein Beweisverwertungsverbot zur Folge, sofern die Verwertung des rechtswidrig erlangten Beweismittels einen erneuten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt.

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