BAG, Urt. v. 21.06.2012, Az.: 6 Azr 694/11
Norm: § 626 BGB
Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen des Verdachts der Bestechung, so ist bei der Beurteilung, ob eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung vorliegt von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer aufgrund nachvollziehbarer Umstände davon ausgehen durfte, nicht pflichtwidrig zu handeln. Nach den Umständen des Einzelfalls kann der Arbeitnehmer auch trotz eines Hinweises auf die Antikorruptions-Richtlinie des Arbeitgebers in einer E-Mail davon ausgehen, dass die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung nicht nur vom Vorgesetzten, sondern auch vom Arbeitgeber selbst gebilligt wird, sofern keine eindeutige Anweisung erfolgt, das bisherige pflichtwidrige Verhalten einzustellen.
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Norm: § 626 BGB
Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen des Verdachts der Bestechung, so ist bei der Beurteilung, ob eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung vorliegt von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer aufgrund nachvollziehbarer Umstände davon ausgehen durfte, nicht pflichtwidrig zu handeln. Nach den Umständen des Einzelfalls kann der Arbeitnehmer auch trotz eines Hinweises auf die Antikorruptions-Richtlinie des Arbeitgebers in einer E-Mail davon ausgehen, dass die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung nicht nur vom Vorgesetzten, sondern auch vom Arbeitgeber selbst gebilligt wird, sofern keine eindeutige Anweisung erfolgt, das bisherige pflichtwidrige Verhalten einzustellen.
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