BAG, Urt. v. 21.11.2013 – 2 AZR 797/11
Norm: § 626 BGB, § 1 KSchG
Im Rahmen einer heimlichen Videoüberwachung erlangte Zufallsfunde können Beweisverwertungsverboten wegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen unterliegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild als Ausformungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes werden durch § 6b BDSG und/oder § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG konkretisiert. Ungeachtet welche dieser Normen Anwendung findet, kann bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Interesse an der Verwertung der Videoaufnahmen nur dann überwiegen, wenn über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern hinzutreten. Das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht für sich allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr (i) der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers und (ii) das ergebnislose Ausschöpfen weniger einschneidender Mittel zur Aufklärung des Verdachts. Außerdem ist erforderlich, dass (iii) die verdeckte Videoüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
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Norm: § 626 BGB, § 1 KSchG
Im Rahmen einer heimlichen Videoüberwachung erlangte Zufallsfunde können Beweisverwertungsverboten wegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen unterliegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild als Ausformungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes werden durch § 6b BDSG und/oder § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG konkretisiert. Ungeachtet welche dieser Normen Anwendung findet, kann bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Interesse an der Verwertung der Videoaufnahmen nur dann überwiegen, wenn über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern hinzutreten. Das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht für sich allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr (i) der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers und (ii) das ergebnislose Ausschöpfen weniger einschneidender Mittel zur Aufklärung des Verdachts. Außerdem ist erforderlich, dass (iii) die verdeckte Videoüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
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