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DRK-Schwestern dürfen maximal 18 Monate an Kliniken ausgeliehen werden (Foto: Photographee.eu/Fotolia.com)
Arbeitnehmerüberlassung

BAG: DRK-Schwestern können Leiharbeiterinnen sein

ESV-Redaktion Recht
16.03.2017
DRK-Schwesternschaften setzen ihre Krankenschwestern oft in Krankenhäusern ein, die von Dritten betrieben werden. Liegt hierbei eine Arbeitnehmerüberlassung vor? Hierüber hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Das klagende Krankenhaus wollte eine Krankenschwester, die Mitglied einer DRK-Schwesternschaft ist, auf der Grundlage eines Gestellungsvertrags unbefristet einstellen. Allerdings verweigerte der beklagte Betriebsrat seine Zustimmung zu der Einstellung. Nach seiner Begründung handelt es sich dabei um eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung.

DRK-Schwestern haben arbeitsrechtlichem Sonderstatus

Bisher ging das Bundesarbeitsgericht (BAG) davon aus, dass es sich bei der Mitgliedergestellung nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) handle.

Dies erklärt sich mit der traditionellen Sonderstellung einer Rotkreuz-Schwester. Jede von ihnen ist Mitglied in einer DRK-Schwesternschaft. Bundesweit gibt es 33 derartige Schwesternschaften, die als gemeinnützige, karitative Vereine eingetragen sind. Rotkreuz-Schwestern sind also Vereinsmitglieder, was sie von klassischen Arbeitnehmern unterscheidet. In Krankenhäusern bilden sie eine eigene Belegschaft. 

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Das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und einer Rotkreuzschwester regelt der Gestellungsvertrag, der zwischen dem Krankenhaus und der DRK-Schwesternschaft geschlossen wird. In diesem Gestellungsvertrag finden sich unter anderem Regeln zum Entgelt, zur Weisungsbefugnis, zu den Arbeits- und Urlaubszeiten und zum Einsatzgebiet.

Leiharbeitsrichtlinie bei Gestellungsverträgen anwendbar?

Dennoch war den Richtern des BAG nicht klar, ob Art. 1 Absätze 1 und 2 der Leiharbeitsrichtlinie vom 19.11.2008 (Richtlinie 2008/104/EG) auf diese Konstellation anwendbar ist. Das BAG hat diese Frage daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

EuGH: Leiharbeitsrichtlinie kann auch auf Gestellungsverträge anzuwenden sein

Mit Urteil vom 17.11.2016 (C-216/15) haben die Richter aus Luxemburg dann entschieden, dass die Leiharbeitsrichtlinie auch dann gilt, wenn ein Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, seine Mitglieder gegen ein Gestellungsentgelt in ein Krankenhaus entsendet.
  • Dabei hat der EuGH betont, dass die Leiharbeitsrichtlinie Art. 1 Abs. 1 nicht nur für Arbeitsverträge im klassischen Sinne gilt. Diese sei auch auf solche Beschäftigungsverhältnisse anwendbar, die nicht als „Arbeitsverhältnisse” bezeichnet oder erkannt werden.
  • Im Übrigen komme es nicht darauf an, dass die entsendende Schwesternschaft keinen Erwerbszweck im engeren Sinn verfolgt. Vielmehr wäre jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit. Entscheidend sei, dass die Dienstleistungen des DRK gegen ein entsprechendes Gestellungsentgelt angeboten worden sind. 
  • Weitere Voraussetzung wäre allerdings, dass die Schwestern den gleichen Schutz genießen, wie klassische Arbeitnehmer. Dies richtet sich dem EuGH zufolge nach nationalem Recht. Insoweit hat der EuGH den Ball also wieder an des BAG zurückgespielt,

BAG: Gestellung von DRK-Schwestern ist Arbeitnehmerüberlassung

Nach unionsrechtskonformer Auslegung entschied das BAG daher, dass es sich bei der Gestellung der Rotkreuz-Schwestern um eine Arbeitnehmerüberlassung handle. Dies haben die Richter aus Erfurt wie folgt begründet: 
  • Rotkreuz-Schwestern genießen im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Schutz, der dem eines Arbeitnehmers entspricht. 
  • So umfassen die Mitgliedschaftsrechte einer Rotkreuz-Schwester gegenüber ihrer jeweiligen DRK-Schwesternschaft unter anderem eine Vergütung, die Sozial- und Arbeitslosenversicherung, den Versicherungsschutz bei Berufskrankheit und Arbeitsunfall, Erholungsurlaub sowie Anspruch auf Freistellung zur Fort- und Weiterbildung. Insofern sind die Rotkreuz-Schwestern analog der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften ebenso abgesichert wie andere Arbeitnehmer.

Was das Urteil für Folgen hat
  • Die Rotkreuz-Schwestern fallen nun als Leiharbeiter unter das AÜG. 
  • Somit dürfen auch DRK-Schwestern maximal 18 Monate an einen Betrieb ausgeliehen werden. 
  • Der unbefristete Gestellungsvertrag der DRK-Schwesternschaft verstößt damit gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG. 
  • Die betroffenen Beschäftigten müssten also in ein Arbeitsverhältnis zu den Kliniken übergeleitet werden – oder die Krankenhäuser würden einen Großteil ihres Pflegepersonals verlieren. 
  • Als Ausweg aus der Zwangslage hat Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles bereits eine Ausnahmeregelung für das DRK-Gesetz angekündigt.

Weiterführende Literatur
Das Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, von Dr. Alexander Ostrowicz, Dr. Reinhard Künzl und Christian Scholz, bietet eine systematische Darstellung des gesamten Verfahrensrechts. Neben der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt es auch neuere bedeutsame Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte. Formulierungshilfen erleichtern Ihnen die Stellung von sachgerechten Anträgen in allen Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Lesetipp
Das Buch, Arbeitswelt 4.0, herausgegeben von Baker McKenzie, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbB, bietet einen Praxisleitfaden für die tatsächlichen und rechtlichen Herausforderungen der künftigen Arbeitswelt. Darüber hinaus begleitet dieser Band auch die politischen Debatten über die vierte industrielle Revolution juristisch. Das Werk ist auch als eBook lieferbar.

(ESV/dw/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht