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BFH, Urt. v. 24.6.2009, Az.: VIII R 80/06

23.09.2010
===Grundsatzentscheidung zum Dateneinsichtsrecht der Finanzbehörden –insbesondere von Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen bei Einnahmenüberschussrechnung.=== '''Normen:''' AO § 145 Abs. 2, § 146 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, § 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, § 200 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7; UStG § 22 Der BFH stellt klar, dass das Finanzamt den Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen nicht verlangen kann. Folglich sind nur solche Unterlagen gemäß § 147 I AO aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. [url]http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=19889|Zur Rechtsprechung[/url]