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Überhöhtes Entgelt: Freigebige Zuwendung von GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person? (Foto: magele-picture/Fotolia.com)
Schenkungsteuer

BFH: Schenkungsteuer bei Zahlung überhöhten Entgelts durch GmbH

ESV-Redaktion Steuern
30.01.2018
Liegt eine freigebige Zuwendung und damit eine Schenkung vor, wenn eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person überhöhte Entgelte zahlt und dieser an der Gestaltung der Vereinbarung mitgewirkt hat? Zu dieser Frage hat nun der Bundesfinanzhof in drei aktuellen Urteilen entschieden.
Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist nach den vor kurzem veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 13.09.2017 (Az. II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16) keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person. Dies gilt für den Fall, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Ist dies gegeben, beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. Hiernach kann vielmehr eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z.B. als Ehegatte nahestehende Person gegeben sein (Änderung der rechtlichen Beurteilung durch den BFH).

In den Streitfällen II R 54/15 und II R 32/16 hatten die Kläger Grundstücke an eine GmbH vermietet. Sie waren jeweils die Ehegatten der Gesellschafter der GmbH. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im Streitfall II R 42/16 veräußerte der Kläger Aktien an eine GmbH. Er war der Bruder des Gesellschafters, der den Kaufpreis bestimmt hatte. Die bei den beiden GmbH durchgeführten Außenprüfungen ergaben, dass Mietzins und Kaufpreis überhöht waren und insoweit ertragsteuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen der jeweiligen GmbH an ihre Gesellschafter vorlagen.

Die Finanzämter sahen die überhöhten Zahlungen zudem schenkungsteuerrechtlich als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an die nahestehenden Personen an und besteuerten diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

§ 7 ErbStG Schenkungen unter Lebenden
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
(…)

Keine freigebige Zuwendung der GmbH bei Mitwirkung des Gesellschafters beim Abschluss der Vereinbarung

Der BFH ist dem aufgrund einer geänderten Beurteilung nicht gefolgt. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist danach keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.

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Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch die GmbH an den Ehegatten oder Bruder ist in einem solchen Fall das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Keine Schenkung der GmbH mangels freigebiger Zuwendung

Zahlt die GmbH unter Mitwirkung ihres Gesellschafters überhöhte Entgelte an eine diesem nahestehende Person auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, ist sie mangels freigebiger Zuwendung auch nicht Schenkerin i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Denn sie leistet die Zahlung, die im abgekürzten Zahlungsweg an die nahestehende Person erfolgt, im Hinblick auf die gesellschaftsvertraglichen Rechte des Gesellschafters.

Gesellschafter kann je nach Gestaltung selbst Schenker sein

In diesen Fällen kann jedoch der Gesellschafter selbst Schenker i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar (z.B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag). Hierüber hatte der Bundesfinanzhof in den Streitfällen nicht abschließend zu entscheiden.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 5/2018 vom 24.01.2018

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Stimmen zur Vorauflage:
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„Wenn es also darum geht, in kurzer Zeit zu erfahren, wie ein Sachverhalt gesetzlich geregelt ist, spielt das Buch seine wahren Stärken aus.“ Notar Lucas Wartenburger In: MittBayNot,2/2013


(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht