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BGH, Beschluss vom 06.02.2018 – 5 StR 629/17

05.06.2019
Geschäftsherr/Vorgesetzter kann eine Garantenpflicht zur Verhinderung von durch Mitarbeiter begangenen Straftaten haben.

Normen: § 13 StGB

Die Stellung als Betriebsinhaber/Vorgesetzter kann in Einzelfällen eine Garantenpflicht zur Verhinderung von durch Mitarbeiter begangenen Straftaten auslösen. Allerdings ist die Garantenpflicht ausschließlich auf die Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten beschränkt. Sie erfasst nicht jede Straftat, die von dem Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit begangen werden. Eine Tat ist dann betriebsbezogen, wenn sie im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit oder der Art des Betriebes selbst steht.

Zur Entscheidung im Volltext:
Die Stellung als Betriebsinhaber/Vorgesetzter kann in Einzelfällen eine Garantenpflicht zur Verhinderung von durch Mitarbeiter begangenen Straftaten auslösen. Allerdings ist die Garantenpflicht ausschließlich auf die Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten beschränkt. Sie erfasst nicht jede Straftat, die von dem Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit begangen werden. Eine Tat ist dann betriebsbezogen, wenn sie im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit oder der Art des Betriebes selbst steht.

Zur Entscheidung im Volltext: