BGH, Beschluss vom 07.02.2017 – 1 BGs 74/17
Normen: §§ 22 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PUAG; §§ 53, 53a, 94, 97 StPO Art. 12, 13, 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG
Ein parlamentarischer Untersuchungsauftrag darf nur ausnahmsweise, unter strengen Voraussetzungen und höchstens mittelbar in den privaten Bereich eingreifen. Grundsätzlich darf nicht ausschließlich der private Bereich betroffen sein. Bei einer Durchsuchung im Rahmen der Arbeit des Untersuchungsausschusses muss ein öffentliches Interesse daran bestehen. Das Beweisthema muss im Beweisbeschluss genau bestimmt sein.
Die Aufklärung eines Fehlverhaltens seitens der Verwaltung in einer bestimmten Konstellation als Untersuchungsgegenstand erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf die Durchsuchung von Kanzleiräumen. Es genügt nicht, dass in den Räumen Unterlagen vermutet werden, die zur Aufklärung beitragen könnten.
Gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 94 StPO muss eine realistische und nicht gänzlich abwegige Chance gegeben sein, dass Beweismittel gefunden werden können, die für den Untersuchungsgegenstand von Relevanz sein könnten. Angesichts der Intensität des Eingriffs muss der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte zur Untersuchungsrelevanz vortragen.
Zur Rechtsprechung
Die Aufklärung eines Fehlverhaltens seitens der Verwaltung in einer bestimmten Konstellation als Untersuchungsgegenstand erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf die Durchsuchung von Kanzleiräumen. Es genügt nicht, dass in den Räumen Unterlagen vermutet werden, die zur Aufklärung beitragen könnten.
Gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 94 StPO muss eine realistische und nicht gänzlich abwegige Chance gegeben sein, dass Beweismittel gefunden werden können, die für den Untersuchungsgegenstand von Relevanz sein könnten. Angesichts der Intensität des Eingriffs muss der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte zur Untersuchungsrelevanz vortragen.
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