BGH, Beschluss vom 10.06.2015 – 1 StR 399/14
Normen: Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EUBestG, § 332 Abs. 1, 3 StGB
Die Bestechungsdelikte der §§ 332, 334 ff. StGB sind auf Amtsträger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar, soweit deren Stellung derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG ist nur erfüllt, wenn festgestellt wurde, dass der Funktionsträger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sowohl (i) nach dem Recht des betroffenen akkreditierenden Mitgliedstaates als auch (ii) in Ansehung deutschen Rechts Amtsträger ist. Auf der ersten Prüfungsstufe ist anhand des Rechts des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates zu ermitteln, ob eine Amtsträgerschaft für die Zwecke dieses Landes vorliegt. Nur wenn dies bejaht wird, können gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG die deutschen Straftatbestände der §§ 332, 334 StGB verwirklicht sein. Diese Auslegung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen den Verfassungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach alle Staatsgewalt vom (deutschen) Volk ausgeht.
Zur Rechtsprechung
Normen: Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EUBestG, § 332 Abs. 1, 3 StGB
Die Bestechungsdelikte der §§ 332, 334 ff. StGB sind auf Amtsträger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar, soweit deren Stellung derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG ist nur erfüllt, wenn festgestellt wurde, dass der Funktionsträger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sowohl (i) nach dem Recht des betroffenen akkreditierenden Mitgliedstaates als auch (ii) in Ansehung deutschen Rechts Amtsträger ist. Auf der ersten Prüfungsstufe ist anhand des Rechts des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates zu ermitteln, ob eine Amtsträgerschaft für die Zwecke dieses Landes vorliegt. Nur wenn dies bejaht wird, können gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG die deutschen Straftatbestände der §§ 332, 334 StGB verwirklicht sein. Diese Auslegung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen den Verfassungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach alle Staatsgewalt vom (deutschen) Volk ausgeht.
Zur Rechtsprechung
Programmbereich: Management und Wirtschaft