BGH, Beschluss vom 27.08.2014 – 5 StR 181/14
Norm: § 266 StGB
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt bereits vor, wenn schwarze Kassen gebildet und diese mit erheblichen Vermögenswerten durch überhöhte Rechnungsstellungen gespeist werden. Für die Verwirklichung des Untreuetatbestands kommt es letztlich nicht mehr darauf an, dass die Gelbeträge später tatsächlich zur eigenen Verwendung von dem verdeckten Konto abgebucht werden.
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Norm: § 266 StGB
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt bereits vor, wenn schwarze Kassen gebildet und diese mit erheblichen Vermögenswerten durch überhöhte Rechnungsstellungen gespeist werden. Für die Verwirklichung des Untreuetatbestands kommt es letztlich nicht mehr darauf an, dass die Gelbeträge später tatsächlich zur eigenen Verwendung von dem verdeckten Konto abgebucht werden.
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