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BGH, Urt. v. 17.03.2015 – 2 StR 281/14

27.10.2015
Vorteilsannahme und Abgeordnetenbestechung eines ehrenamtlichen Beigeordneten und Ehrenbeamten

Normen: §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 108e a.F./n.F., 331 StGB

Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB ist auch, wer als ehrenamtlicher Beigeordneter Ehrenbeamter ist. Wird im Laufe eines zwischen dem Amtsträger und einer dritten Person bestehenden Beratervertrags eine Diensthandlung vom Amtsträger vorgenommen, die im Interesse der dritten Person als Vorteilsgeber ist, so stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unrechtsvereinbarung dar. Eine Privathandlung seitens des Amtsträgers liegt nicht bereits dann vor, wenn die Handlung zwar auf Weisung seines Vorgesetzten, aber außerhalb des konkreten Zuständigkeitsbereichs des Amtsträgers liegt, da unerheblich ist, ob der Amtsträger nach der internen Geschäftsverteilung zuständig war. Eine Privathandlung ist erst dann anzunehmen, wenn keinerlei funktionaler Zusammenhang mit der dienstlichen Aufgabe gegeben ist. Das bloße Offenlegen des Beratervertrags gegenüber dem Vorgesetzten, ohne die zugrundeliegenden Konditionen und die konkret abgerechneten Tätigkeiten zu nennen, stellt keine Rechtfertigung im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB dar. Mehrere im Rahmen der Beraterleistungen erfolgte Rechnungsstellungen werden von dem zugrundeliegenden Beratervertrag zu einer tatbestandlichen Handlung zusammengefasst. Die Annahme eines Honorars für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten als kommunaler Volksvertreter ist sowohl als Stimmenverkauf im Sinne des § 108e a.F. StGB als auch als Annahme eines ungerechten Vorteils im Sinne des § 108e n.F. StGB zu qualifizieren. Der am 1. September 2014 in Kraft getretene § 108e n.F. StGB ist nicht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB als der § 108e a.F. StGB, so dass die jeweils zur Tatzeit geltende Fassung des Gesetzes Anwendung findet.

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Normen: §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 108e a.F./n.F., 331 StGB

Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB ist auch, wer als ehrenamtlicher Beigeordneter Ehrenbeamter ist. Wird im Laufe eines zwischen dem Amtsträger und einer dritten Person bestehenden Beratervertrags eine Diensthandlung vom Amtsträger vorgenommen, die im Interesse der dritten Person als Vorteilsgeber ist, so stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unrechtsvereinbarung dar. Eine Privathandlung seitens des Amtsträgers liegt nicht bereits dann vor, wenn die Handlung zwar auf Weisung seines Vorgesetzten, aber außerhalb des konkreten Zuständigkeitsbereichs des Amtsträgers liegt, da unerheblich ist, ob der Amtsträger nach der internen Geschäftsverteilung zuständig war. Eine Privathandlung ist erst dann anzunehmen, wenn keinerlei funktionaler Zusammenhang mit der dienstlichen Aufgabe gegeben ist. Das bloße Offenlegen des Beratervertrags gegenüber dem Vorgesetzten, ohne die zugrundeliegenden Konditionen und die konkret abgerechneten Tätigkeiten zu nennen, stellt keine Rechtfertigung im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB dar. Mehrere im Rahmen der Beraterleistungen erfolgte Rechnungsstellungen werden von dem zugrundeliegenden Beratervertrag zu einer tatbestandlichen Handlung zusammengefasst. Die Annahme eines Honorars für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten als kommunaler Volksvertreter ist sowohl als Stimmenverkauf im Sinne des § 108e a.F. StGB als auch als Annahme eines ungerechten Vorteils im Sinne des § 108e n.F. StGB zu qualifizieren. Der am 1. September 2014 in Kraft getretene § 108e n.F. StGB ist nicht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB als der § 108e a.F. StGB, so dass die jeweils zur Tatzeit geltende Fassung des Gesetzes Anwendung findet.

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Programmbereich: Management und Wirtschaft