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BGH, Urt. v. 20.10.2011, Az.: 4StR 71/11

25.02.2013
Garantenpflicht des Vorgesetzten; betriebsbezogene Straftaten

Norm: §§ 13 Abs. 1, 323c StGB

Ein Vorgesetzter kann sich durch das Nichteinschreiten gegen Straftaten seiner Untergebenen dem Vorwurf der Strafbarkeit wegen Unterlassens aussetzen. In Fortführung seiner Rechtsprechung stellt der BGH eine Garantenpflicht des Vorgesetzten zur Verhinderung von Straftaten  nachgeordneter Mitarbeiter fest. Diese Garantenpflicht besteht dabei aber nur in Bezug auf betriebsbezogene Taten. Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist.

Im vorliegenden Fall war der Vorarbeiter eines Bauhofes nicht gegen Misshandlungen eines Mitarbeiters durch seine Untergebenen eingeschritten. Diese hatten das Opfer über Jahre körperlich teils schwer misshandelt. Der BGH verneint jedoch eine Garantenpflicht, weil die Straftaten lediglich bei Gelegenheit der Arbeit begangen wurden. Daran ändert auch die beträchtliche Dauer und Häufigkeit der Misshandlungen während der Arbeitszeit nichts. Der Vorgesetzte kann sich indes immer noch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.

Zur Rechtsprechung
Garantenpflicht des Vorgesetzten; betriebsbezogene Straftaten

Norm: §§ 13 Abs. 1, 323c StGB

Ein Vorgesetzter kann sich durch das Nichteinschreiten gegen Straftaten seiner Untergebenen dem Vorwurf der Strafbarkeit wegen Unterlassens aussetzen. In Fortführung seiner Rechtsprechung stellt der BGH eine Garantenpflicht des Vorgesetzten zur Verhinderung von Straftaten  nachgeordneter Mitarbeiter fest. Diese Garantenpflicht besteht dabei aber nur in Bezug auf betriebsbezogene Taten. Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist.

Im vorliegenden Fall war der Vorarbeiter eines Bauhofes nicht gegen Misshandlungen eines Mitarbeiters durch seine Untergebenen eingeschritten. Diese hatten das Opfer über Jahre körperlich teils schwer misshandelt. Der BGH verneint jedoch eine Garantenpflicht, weil die Straftaten lediglich bei Gelegenheit der Arbeit begangen wurden. Daran ändert auch die beträchtliche Dauer und Häufigkeit der Misshandlungen während der Arbeitszeit nichts. Der Vorgesetzte kann sich indes immer noch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.

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