BGH, Urteil vom 03.12.2013 – 2 StR 160/12
Norm: § 299 StGB
Eine Vorteilsgewährung nach § 299 Abs. 2 StGB liegt bereits vor, wenn Scheinrechnungen im Rahmen von Schmiergeldabreden abgezeichnet werden. Im Hinblick auf die vorgesehene Gegenleistung für die Schmiergeldzahlung ist es ausreichend, wenn die versprochene Vergünstigung dem Täter zumindest umrisshaft bekannt ist. Fehlt es an einem unmittelbaren Beweis für eine Unrechtsvereinbarung, so müssen alle Indizien, die für und gegen die Vereinbarung sprechen, in einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller Umstände abgewogen werden.
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Norm: § 299 StGB
Eine Vorteilsgewährung nach § 299 Abs. 2 StGB liegt bereits vor, wenn Scheinrechnungen im Rahmen von Schmiergeldabreden abgezeichnet werden. Im Hinblick auf die vorgesehene Gegenleistung für die Schmiergeldzahlung ist es ausreichend, wenn die versprochene Vergünstigung dem Täter zumindest umrisshaft bekannt ist. Fehlt es an einem unmittelbaren Beweis für eine Unrechtsvereinbarung, so müssen alle Indizien, die für und gegen die Vereinbarung sprechen, in einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller Umstände abgewogen werden.
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