BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17
Normen: § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG (alte Fassung bis 31.10.2008); § 366 Abs. 1 BGB; § 422 Abs. 1 S. 1 BGB; § 423 BGB
Geschäftsführeraufgaben müssen für die Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung eindeutig und klar auf Ebene der Geschäftsführung voneinander abgegrenzt sein. Die Aufgabenzuweisung muss von allen Mitgliedern des Organs getragen werden und die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch eine hierzu persönlich und fachlich geeignete Person sichergestellt sein. Der Geschäftsführer einer GmbH, dem ein konkretes Ressort zugewiesen ist, muss dafür sorgen, dass ihm eine Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft möglich ist, auch wenn dies nicht zu dem ihm zugewiesenen Ressort gehört.
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