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BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17

05.11.2019
Die Pflicht eines GmbH-Gesellschafters, sich gegenüber einem Vertragspartner der GmbH rechtmäßig zu verhalten, ergibt sich nicht als solche aus seiner Stellung als Geschäftsführer.

Normen:
§§ 311 Abs. 3, 826 BGB, § 43 Abs. 1 GmbHG

Bei einem Anspruch aus § 826 BGB wegen der mittelbaren Schädigung einer Vertragspartnerin einer insolventen GmbH durch deren Geschäftsführer kommt es darauf an, ob ein sittenwidriges Handeln des Schädigers gerade auch in Bezug auf die Schäden der Vertragspartnerin als Dritte vorliegt. Die Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH, für die Einhaltung gesetzlicher Pflichten durch die Gesellschaft zu sorgen (§ 43 Abs. 1 GmbHG, so genannte Legalitätspflicht), besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht im Verhältnis zu Dritten. Besteht ein vertragliches Verhältnis zwischen der Geschädigten und der GmbH, erwachsen daraus Pflichten des Geschäftsführers nur im Rahmen des § 311 Abs. 3 BGB oder wenn der Geschäftsführer im Vertrag im eigenen Namen handelnd persönlich Pflichten übernommen hat.

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