Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

BGH, Urteil vom 08.07.2014 – II ZR 174/13

02.02.2015
Übernahme einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Aktiengesellschaft wegen einer strafbaren Handlung eines Vorstandsmitgliedes

Normen: §§ 84, 93 Abs. 4 AktG

Der Aufsichtsrat kann nicht im Beschlusswege über die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt wurde, durch die Gesellschaft entscheiden, wenn die von dem Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft darstellt. Vielmehr muss entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung einer Übernahme der Sanktion durch die Gesellschaft zustimmen. Aus wirtschaftlicher Sicht steht das Vermögen der Gesellschaft den Aktionären  zu, so dass es auch diesen obliegt, eine Entscheidung über eine solche Selbstschädigung der Gesellschaft zu treffen.

Zur Rechtsprechung
Übernahme einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Aktiengesellschaft wegen einer strafbaren Handlung eines Vorstandsmitgliedes

Normen: §§ 84, 93 Abs. 4 AktG

Der Aufsichtsrat kann nicht im Beschlusswege über die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt wurde, durch die Gesellschaft entscheiden, wenn die von dem Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft darstellt. Vielmehr muss entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung einer Übernahme der Sanktion durch die Gesellschaft zustimmen. Aus wirtschaftlicher Sicht steht das Vermögen der Gesellschaft den Aktionären  zu, so dass es auch diesen obliegt, eine Entscheidung über eine solche Selbstschädigung der Gesellschaft zu treffen.

Zur Rechtsprechung