BGH, Urteil vom 08.07.2014 – II ZR 174/13
Normen: §§ 84, 93 Abs. 4 AktG
Der Aufsichtsrat kann nicht im Beschlusswege über die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt wurde, durch die Gesellschaft entscheiden, wenn die von dem Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft darstellt. Vielmehr muss entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung einer Übernahme der Sanktion durch die Gesellschaft zustimmen. Aus wirtschaftlicher Sicht steht das Vermögen der Gesellschaft den Aktionären zu, so dass es auch diesen obliegt, eine Entscheidung über eine solche Selbstschädigung der Gesellschaft zu treffen.
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Normen: §§ 84, 93 Abs. 4 AktG
Der Aufsichtsrat kann nicht im Beschlusswege über die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt wurde, durch die Gesellschaft entscheiden, wenn die von dem Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft darstellt. Vielmehr muss entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung einer Übernahme der Sanktion durch die Gesellschaft zustimmen. Aus wirtschaftlicher Sicht steht das Vermögen der Gesellschaft den Aktionären zu, so dass es auch diesen obliegt, eine Entscheidung über eine solche Selbstschädigung der Gesellschaft zu treffen.
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