BGH, Urteil vom 12.10.2016 - 5 StR 134/15
Normen: § 266 Abs. 1 StGB; § 93 Abs. 1 AktG
Eine Untreue im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB setzt einen klaren Fall pflichtwidrigen Handelns voraus. Ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ist stets eine gravierende bzw. evidente Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.
Wird die sog. Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG befolgt, ist eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ausgeschlossen. Die Nichteinhaltung von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG hat lediglich Indizwirkung und stellt für sich genommen noch keine Pflichtverletzung dar.
Die Sorgfaltspflichten gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG sind immer dann verletzt, wenn ein unvertretbares Handeln des Vorstands vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich das Fehlverhalten außenstehenden Dritten aufdrängen müsste.
§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (unrichtige Darstellung) ist als abstraktes Gefährdungsdelikt einschränkend auszulegen. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.
Zur Rechtsprechung
Eine Untreue im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB setzt einen klaren Fall pflichtwidrigen Handelns voraus. Ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ist stets eine gravierende bzw. evidente Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.
Wird die sog. Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG befolgt, ist eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ausgeschlossen. Die Nichteinhaltung von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG hat lediglich Indizwirkung und stellt für sich genommen noch keine Pflichtverletzung dar.
Die Sorgfaltspflichten gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG sind immer dann verletzt, wenn ein unvertretbares Handeln des Vorstands vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich das Fehlverhalten außenstehenden Dritten aufdrängen müsste.
§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (unrichtige Darstellung) ist als abstraktes Gefährdungsdelikt einschränkend auszulegen. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.
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