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BGH, Urteil vom 12.12.2013 – 3 StR 146/13

31.03.2015
Übernahme von Kosten für private Feier eines Mitarbeiters

Normen: §§ 263, 22, 23, 24; § 266 StGB

Hat der Geschäftsführer eines Verbandes dessen Mittel zur Übernahme der Kosten eines für das  Buffet einer privaten Feier (Silberhochzeit) des Verbandsvorstehers  verwendet und stellt er in der Verbandsversammlung unrichtige Behauptungen über die Verwendung der Geldmittel des Verbandes auf, macht er sich wegen versuchten Betruges gem. §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB gegenüber und zu Lasten des Verbandes strafbar. Die Offenbarung des wahren Verwendungszwecks in einer späteren Sondersitzung des Vorstands stellt mangels Freiwilligkeit der Tataufgabe bzw. aufgrund eines Fehlschlagens der Tat keinen Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB dar, wenn der Vorstand bereits durch den Justiziar des Verbandes über die rechtswidrige Verwendung der Verbandsmittel informiert worden war. Durch die Verwendung der Mittel hat der Vorstand außerdem seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und sich einer Untreue nach § 26 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.

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Normen: §§ 263, 22, 23, 24; § 266 StGB

Hat der Geschäftsführer eines Verbandes dessen Mittel zur Übernahme der Kosten eines für das  Buffet einer privaten Feier (Silberhochzeit) des Verbandsvorstehers  verwendet und stellt er in der Verbandsversammlung unrichtige Behauptungen über die Verwendung der Geldmittel des Verbandes auf, macht er sich wegen versuchten Betruges gem. §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB gegenüber und zu Lasten des Verbandes strafbar. Die Offenbarung des wahren Verwendungszwecks in einer späteren Sondersitzung des Vorstands stellt mangels Freiwilligkeit der Tataufgabe bzw. aufgrund eines Fehlschlagens der Tat keinen Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB dar, wenn der Vorstand bereits durch den Justiziar des Verbandes über die rechtswidrige Verwendung der Verbandsmittel informiert worden war. Durch die Verwendung der Mittel hat der Vorstand außerdem seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und sich einer Untreue nach § 26 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.

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