BGH, Urteil vom 18.05.2017 – 3 StR 103/17
Normen: § 30 OWiG; § 17 Abs. 4 OWiG; § 99 Abs. 2 OWiG
Bei der Bestimmung eines Bußgeldes nach § 30 OWiG darf von dem Grundsatz, eine tatsächliche Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils aus der Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit zu erreichen, nur dann zugunsten von Ansprüchen geschädigter Personen abgewichen werden, wenn diese Ansprüche durchgesetzt sind bzw. deren Durchsetzung gesichert ist. Die Durchsetzung eines Anspruchs einer geschädigten Person gilt als gesichert, wenn ein unanfechtbarer Titel besteht. Ist eine Gewinnabschöpfung durch eine Geldbuße iSv. § 30 OWiG bereits erfolgt bzw. wird sie im Rahmen eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens angestrebt und erlangt eine geschädigte Person dann einen gesicherten Anspruch, ist § 99 Abs. 2 OWiG analog anzuwenden und die Vollstreckung einzustellen bzw. eine bereits gezahlte Geldbuße entsprechend zurückzuzahlen
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