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BGH, Urteil vom 26. April 2016 – XI ZR 108/15

01.02.2017
Keine Zurechnung des Wissens eines Prokuristen, das dieser aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erlangt; Reichweite der Verschwiegenheitspflicht des § 116 S. 1 i.V.m § 93 I 3 AktG

Normen: §§ 166, 241 II, 280 I BGB; §§ 93, 116 AktG

Das Wissen eines Prokuristen ist einer Bank nicht zurechenbar, wenn er dieses Wissen als Aufsichtsratsmitglied einer AG erlangt hat und es unter seine Verschwiegenheitspflicht gem. § 116 S. 1 i.V.m § 93 I 3 AktG fällt. Diese Regelung ist abschließend und nicht modifizierbar. Er kann nicht allgemein im Voraus für ein bestimmtes Themenfeld von seiner Schweigepflicht befreit werden. Eine Wissenszurechnung, egal aufgrund welcher Rechtsgrundlage, ist nicht möglich.
Das Wissen eines Prokuristen ist einer Bank nicht zurechenbar, wenn er dieses Wissen als Aufsichtsratsmitglied einer AG erlangt hat und es unter seine Verschwiegenheitspflicht gem. § 116 S. 1 i.V.m § 93 I 3 AktG fällt. Diese Regelung ist abschließend und nicht modifizierbar. Er kann nicht allgemein im Voraus für ein bestimmtes Themenfeld von seiner Schweigepflicht befreit werden. Eine Wissenszurechnung, egal aufgrund welcher Rechtsgrundlage, ist nicht möglich.

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