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Bildberichte können schnell zur gesellschaftlichen Vorverurteilung führen (Foto: Trueffelpix/Fotolia.com)
Allgemeines Persönlichkeitsrecht

BGH: Bildberichterstattung in Online-Archiven

ESV-Redaktion Recht
11.05.2016
Im Onlinebereich werden Berichte nach einiger Zeit in Archiven abgelegt. Aber auch dann sind die Informationsinteressen der Allgemeinheit mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen abzuwägen. Bilder sind hierbei besonders sensibel. Doch auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der Abwägung an?




Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16. Februar 2016 entschieden, dass Bilder in Altmeldungen, die noch in Online-Archiven vorhanden sind, immer dann gelöscht werden müssen, wenn schon die ursprüngliche identifizierende Berichterstattung unzulässig war. 

In dem vorliegenden Fall ging es um die Zulässigkeit der Berichterstattung eines bekannten Fußballprofis. Die beklagte Tageszeitung hatte u.a. vier Berichte über ein Strafverfahren gegen den Spieler in ihr Online-Archiv eingestellt. Diese enthielten auch ein Bild des Fußballers. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) war der Ansicht, dass die Archvierung des Bildes zulässig war. Demgegenüber hat der BGH die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zurückverwiesen.

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Zeitpunkt der Abwägung

Die Karlsruher Richter meinten, dass es bei der Verschiebung in Online-Archive im Rahmen der Abwägung immer auf den Zeitpunkt der Erstveröffentlichung ankommt. Ein Bild darf also nur dann, wenn dieses bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Textbericht erscheinen durfte, in ein Online-Archiv eingestellt werden. Dies muss das OLG Kön nun prüfen.

Zusammenhang zwischen Bild und Textbericht

Zudem, so der BGH weiter, sind Bilder immer im Zusammenhang mit der Textberichterstattung zu werten. Nur wenn Bild und Text dazu geeignet sind, die Angelegenheit sachbezogen zu erörtern und auf diese Weise zur Meinungsbildung in der Öffentlichkeit beitragen, darf auch das Bild gezeigt werden. Hierbei reicht es nicht aus, wenn das Bild nur die Neugierde der Leser befriedigen soll.

Besondere Abwägung bei Berichterstattung über Strafverfahren

Wenn es bei der Berichterstattung über eine angebliche Straftat geht, haben die Rechte des Abgebildeten ein besonderes Gewicht. Hier sieht der BGH die Gefahr, dass der Leser den Verdächtigen aufgrund des Bildes für immer negativ in Erinnerung behält. Dies gilt vor allem dann, wenn der Betroffene nicht verurteilt wurde. Bei dem klagenden Fußballprofi war das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt worden.
 
Zum Urteil des BGH vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15

Weiterführende Literatur
Ds Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung befasst sich mit der Privatsphäre im Zeitalter der digitalen Vernetzung. Wie wird sich die Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung effektiv schützen lassen? Was können Staat und Recht leisten und dabei die Grundrechte der Datensubjekte unangestastet lassen? Viele dieser Fragen sind noch ungeklärt. Dem Bedürfnis nach fachübergreifenden Debatten stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten. In diesem geht es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht