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BGH 1. Strafsenat, Beschluss v. 18.02.2009, Az.: 1 StR 4/09
23.09.2010
===Erweiterung der Geldwäschestrafbarkeit: Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers kann Vortat zur Geldwäsche sein.===
'''Normen:''' § 261 Abs. 1, Abs.. 9 StGB, § 334 StGB, Art 2 § 1 IntBestG, Art 2 § 4 IntBestG
Der BGH bestätigte, dass das im Zuge einer Bestechung gemäß § 334 StGB gezahlte Bestechungsgeld eine Vortat im Sinne des Geldwäschetatbestandes ist. Wer derartige Gelder annimmt, kann sich wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB strafbar machen.
[url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b13eea7977d1a904b672436c0c337297&nr=47438&pos=0&anz=1|Zur Rechtsprechung[/url]