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BGH 1. Strafsenat, Urt. v. 14.10.2008, Az.: 1 StR 260/08

23.09.2010
===Voraussetzungen einer Unrechtsvereinbarung bei Vorteilsgewährung.=== '''Normen:''' § 333 Abs 1 StGB Der BGH hat den korruptionsstrafrechtlichen Rahmen des Sponsorings präzisiert. Demnach fällt der tatrichterlichen Beweiswürdigung der Indizien zum Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung und damit der einhergehenden Verknüpfung zwischen Vorteil und Dienstausübung entscheidende Bedeutung zu. Das Merkmal der Unrechtsvereinbarung hat nach derzeitiger Auslegung des BGH kaum trennscharfe Konturen, was zu Beweisschwierigkeiten führen kann und dem Tatrichter einen beträchtlichen Entscheidungsspielraum einräumt. [url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2e1f79f10080d9e77e1038bd8fc128c1&nr=45734&pos=0&anz=1|Zur Rechtsprechung[/url]