Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung
.
BGH 3. Strafsenat, Urt. v. 13.08.2009, Az.: 3 StR 576/08
23.09.2010
===Strafbarkeit eines Vorstandsmitglieds einer Bank wegen Untreue durch Gewährung eines riskanten Kredits.===
'''Normen:''' § 266 Abs. 1 Alt 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO, § 18 S 1 KredWG
Der BGH hob den Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der WestLB vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der WestLB im Zusammenhang mit der Gewährung eines Großkredits auf. Er stellte u.a. klar, dass eine Pflichtverletzung i.S.d. StGB § 266 Abs. 1 bei der generell risikobehafteten Vergabe von Krediten durch Entscheidungsträger einer Bank zu bejahen ist, wenn die Risiken und die Chancen der Kreditvergabe nicht auf der Grundlage umfassender Informationen sorgfältig abgewogen wurden.
[url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=36943924fc0f25c2bcad6961c5b26aa1&nr=49230&pos=0&anz=1|Zur Rechtsprechung[/url]