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BGH 5. Strafsenat, Urt. v. 17.07.2009, Az.: 5 StR 394/08
23.09.2010
===Strafbarkeit eines Compliance Officer aufgrund Garantenstellung kraft Aufgabenbereich; Pflicht zur Verhinderung betrügerischer Abrechnungen.===
'''Normen:''' § 13 Abs. 1 StGB; § 263 StGB
Der BGH setzt sich in dieser äußerst wichtigen Entscheidung erstmalig mit der Frage einer Garantenpflicht eines „Compliance Officers“ auseinander und bejaht eine solche ausdrücklich gemäß § 13 I StGB für den Angestellten eines Unternehmens der öffentlichen Daseinsvorsorge. Der Compliance Officer hat insbesondere die Aufgabe, Straftaten zu verhindern, die aus dem Unternehmen heraus verwirklicht werden. Überdies gibt der BGH die Unterscheidung zwischen Schutz- und Überwachungsgarant auf.
[url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=510b0cda992ab7ece464073c10ecdf68&nr=48874&pos=0&anz=3|Zur Rechtsprechung[/url]