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BGH II. Zivilsenat, Beschl. v. 06.11.2012, Az.: II ZR 111/12

04.03.2014
Zur Überwachungspflicht des Aufsichtsrats gehört es, dass dieser sich über die vom Vorstand eingegangenen erheblichen Risiken informiert und diese selbständig bewertet.

Norm: §§ 116, 93 AktG

Die Nichtbeachtung der dem Aufsichtsrat obliegenden  Überwachungspflicht begründet einen Pflicht- und damit einen Gesetzesverstoß (§ 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 AktG). Geht der Vorstand mit seinen Geschäften erhebliche Risiken ein, gebietet es die Überwachungspflicht dem Aufsichtsrat, sich über diese Risiken zu informieren und deren Tragweite selbständig zu bewerten.

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Zur Überwachungspflicht des Aufsichtsrats gehört es, dass dieser sich über die vom Vorstand eingegangenen erheblichen Risiken informiert und diese selbständig bewertet.

Norm: §§ 116, 93 AktG

Die Nichtbeachtung der dem Aufsichtsrat obliegenden  Überwachungspflicht begründet einen Pflicht- und damit einen Gesetzesverstoß (§ 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 AktG). Geht der Vorstand mit seinen Geschäften erhebliche Risiken ein, gebietet es die Überwachungspflicht dem Aufsichtsrat, sich über diese Risiken zu informieren und deren Tragweite selbständig zu bewerten.

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