Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

BGH II. Zivilsenat, Urt. v. 15.01.2013, Az.: II ZR 90/11

19.03.2014
Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig, wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen; aus unzulässigen Geschäften entstandene Gewinne sind ggf. auf Schadensersatzanspruch anzurechnen.

Norm: §§ 111, 93 AktG

Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig, wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen. Besteht der Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft im Betrieb einer Hypothekenbank, so sind Zinsderivategeschäfte von diesem Zweck nicht gedeckt und stellen ein unzulässiges Spekulationsgeschäft dar, wenn sie nicht zur Absicherung von Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft oder dem zulässigen Nebengeschäft einer Hypothekenbank dienen. Es liegt beim Vorstandsmitglied, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Zinsderivategeschäfte zulässige Nebengeschäfte darstellen oder mit dem Ziel vorgenommen wurden, Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft abzusichern. Allerdings sind die aus den unzulässigen Spekulationsgeschäften entstandenen Gewinne auf den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft anzurechnen.

Zur Rechtsprechung
Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig, wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen; aus unzulässigen Geschäften entstandene Gewinne sind ggf. auf Schadensersatzanspruch anzurechnen.

Norm: §§ 111, 93 AktG

Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig, wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen. Besteht der Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft im Betrieb einer Hypothekenbank, so sind Zinsderivategeschäfte von diesem Zweck nicht gedeckt und stellen ein unzulässiges Spekulationsgeschäft dar, wenn sie nicht zur Absicherung von Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft oder dem zulässigen Nebengeschäft einer Hypothekenbank dienen. Es liegt beim Vorstandsmitglied, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Zinsderivategeschäfte zulässige Nebengeschäfte darstellen oder mit dem Ziel vorgenommen wurden, Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft abzusichern. Allerdings sind die aus den unzulässigen Spekulationsgeschäften entstandenen Gewinne auf den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft anzurechnen.

Zur Rechtsprechung