
BVerwG zum maßgeblichen Prüfungzeitpunkt
OVG NRW: FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt prüffähigen Genehmigungsantrag voraus
Das OVG Münster hat die Klage abgewiesen. Dazu führte es Folgendes aus:- Für die Prüfung, ob das Steinkohlekraftwerk – zusammen mit anderen Projekten – Gebiete beeinträchtigen kann, die als „Natura 2000“ ausgewiesen sind, ist entscheidend, wann ein prüffähiger Genehmigungsantrag eingegangen ist. Projekte, die später beantragt, aber inzwischen genehmigt worden sind, bleiben unberücksichtigt.
- Für die Bestimmung des Einwirkungsbereichs der geplanten Anlage ist für den in Betracht kommenden Lebensraumtyp ein Wert in Höhe von höchstens 0,5 Prozent der Grenzbelastung (sog. Critical Loads) zugrunde zu legen. Bei der Prüfung der Zusatzbelastung müssen alle Projekte seit Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Dezember 2004 einbezogen werden.
Der Hintergrund: Stickstoffeintrag und Abschneidekriterium |
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BVerwG: Auch Projekte, die später beantragt wurden, sind bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen
Das oberste deutschen Verwaltungsgericht hat das OVG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Leipziger Entscheidung basiert auf folgenden Überlegungen:- Berücksichtigung aller Projekte bei Summationswirkung: Bei der Einbeziehung weiterer Vorhaben in die FFH-Verträglichkeitsprüfung sind grundsätzlich alle Projekte zu berücksichtigen, die bereits genehmigt waren.
- Ansatz des OVG verstößt gegen EU-Recht: Die Auffassung des OVG Münster, nach der Projekte unberücksichtigt bleiben, die zwar schon genehmigt, aber später beantragt wurden, verstößt gegen unionsrechtliche Vorgaben.
- Keine Feststellungen zu Kupferrecyclingbetrieb: Da das OVG zu einem einzubeziehenden Kupferrecyclingbetrieb keine Feststellungen getroffen hatte, der vor dem Kraftwerk Lünen genehmigt wurde, muss die Berufungsinstanz diese nun nachholen.
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Programmbereich Umweltrecht und Umweltschutz |
(ESV/cw/bp)
Programmbereich: Energierecht