BaFin äußert sich zu Eigengeschäften von Führungskräften
Was sind Eigengeschäfte?
Eigengeschäfte liegen vor, wenn die Führungskraft:- Anteile ihrer Emittenten erwirbt oder veräußert, die am Finanzmarkt gehandelt werden,
- oder mit Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten handelt, zum Beispiel mit Derivaten.
Für wen gilt die Meldepflicht?
Die Meldepflicht gilt für:- Führungskräfte, wie die Organe des Emittenten, zum Beispiel für den Vorstand oder den Aufsichtsrat,
- Andere Führungskräfte, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zugleich wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen,
- Ehepartner der Führungskraft, deren eingetragene Lebenspartner, unterhaltspflichtige Kinder und andere Verwandte, die seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehören,
- Für juristische Personen, treuhänderisch tätige Einrichtungen, wie z.B. Stiftungen oder Personengesellschaften, wenn diese mit der Führungskraft in enger Beziehung stehen.
Wer sind die Adressaten der Meldung?
Die Meldung hat sowohl gegenüber dem Emittenten als auch gegenüber der Finanzaufsicht zu erfolgen.Keine Meldepflicht, wenn Schwellenwert unterschritten wird
Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn das Gesamtvolumen der Geschäfte bis zum Ende des Kalenderjahrs unter dem Schwellenwert von 5.000 Euro bleibt.Emittent muss Meldung veröffentlichen
Der Emittent muss meldepflichtige Geschäfte unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach dem Geschäft, über geeignete Medien innerhalb der gesamten Europäischen Union veröffentlichen.Darüber hinaus ist er verpflichtet, die veröffentlichten Informationen an das Unternehmensregister zu übermitteln, das sie speichert.
Handelsverbot vor Zwischen- und Jahresberichten
Darüber hinaus gibt es zeitliche Einschränkungen. So sind Eigengeschäfte innerhalb von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresabschlussberichts untersagt. Dies ergibt sich aus Artikel 19 Absatz 11 MAR.Art. 19 MAR nicht abschließend
- Neben Art. 19 MAR beziehen sich die Art. 7 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 auf Ausnahmen vom Handelsverbot des Art. 19 Absatz 12 MAR.
- Zudem enthält Art. 10 dieser Delegierten Verordnung einen nicht abschließenden Katalog von meldepflichtigen Geschäftsarten.
- Nach § 15 Abs. 2 WpHG n.F. muss der Innlandsemittent veröffentlichungspflichtige Eigengeschäfte unverzüglich an das Unternehmensregister im Sinne von § 8b HGB übermitteln. Die Übermittlungspflicht gilt aber erst ab der Veröffentlichung. Die Veröffentlichung hat der Emittent der BaFin mitzuteilen.
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht