Bundesregierung beschließt Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Neue Aufsichtsaufgaben für die BaFin
Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister unter Aufsicht der BaFin- Die sogenannten Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister befanden sich bisher in einem aufsichtsrechtlichen Graubereich. Diese sollen dem Regierungsentwurf zufolge der Aufsicht der BaFin unterstellt werden. Geregelt wird dies künftig im Wesentlichen in Artikel 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG-E).
- Dafür erhalten diese Dienstleister einen europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Das eröffnet vor allem FinTechs neue Erlösquellen. Diese können sich nämlich mit ihren Diensten zwischen das Girokonto, das bei einer Vollbank läuft, und den Kunden schalten.
Die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Telekommunikationsunternehmen, die Zahlungsdienste erbringen, werden wie folgt eingeschränkt:
- So sollen nach § 2 Absatz 1 Nr. 11 ZAG-E Obergrenzen eingeführt werden, bei deren Unterschreiten kein Zahlungsdienst vorliegt. Erlaubnisfrei bleiben danach Zahlungsvorgänge, bei denen der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht übersteigt und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich nicht größer ist als 300 Euro.
- In diesem Fall hat das Unternehmen aber nach § 2 Absatz 3 ZAG-E der Finanzaufsichtsbehörde seine Tätigkeit anzuzeigen und dieser in einem jährlichen Bestätigungsvermerk mitzuteilen, dass seine Tätigkeit die in Absatz 1 Nummer 11 festgelegten Obergrenzen nicht überschreitet.
Mehr Sicherheit durch Standards der EBA
Vor allem im Internet soll die Sicherheit von Zahlungen dadurch verbessert werden, dass Zahlungsdienstleister für risikoreiche Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung verlangen müssen. Hierfür ist eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten – zum Beispiel Karte und TAN – erforderlich.Die Anforderungen an diese starke Kundenauthentifizierung und etwaige Ausnahmen werden in den technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation geregelt. Die EBA wird diese Standards in Kürze vorlegen, so die Pressemeldung.
Zugang zu Kontoinformationen
Kontoführende Kreditinstitute müssen regulierten Anbietern künftig unter Einhaltung bestimmter Sicherungsanforderungen Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren. Voraussetzung ist, dass der Kontoinhaber einwilligt.Ausbau des Verbraucherschutzes
Gesetzliche Grundlage für Erstattung von Lastschriften- Die bisher zwischen Banken und Kunden vereinbarte achtwöchige Rückforderungsfrist findet nun eine gesetzliche Grundlage. Verbraucher können sich weiterhin Lastschriften ohne Begründung europaweit erstatten lassen.
- Bei Fehlüberweisungen muss auch der Zahlungsdienstleister des Empfängers dabei mitwirken, dass dem Verbraucher fehlerhaft überwiesenes Geld zurückerstattet wird.
Zum weiteren Schutz der Verbraucher sollen diese für nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro haften. Vorher lag diese Grenze bei 150 Euro.
Verschiebungen bei der Beweislast
Künftig muss der Zahlungsdienstleister unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.
- RICHTLINIE 2007/64/EG (1. Zahlungs-RL)
Weiterführende Literatur |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht