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Wärmebelastung im Betrieb (Minerva Studio - Fotolia)
Arbeitsschutzrecht

Der wärmebelastete Betrieb und der initiativberechtigte Betriebsrat

Thomas Wilrich
18.05.2015
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei allen ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschriften des Arbeitsrechts. Das gilt auch ohne konkrete Gesundheitsgefahr, aber nur bei konkretem Regelungsbegehren. Lesen Sie hier den Praxisfall dazu.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck und das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein hatten über folgenden Fall zu entscheiden:

Sachverhalt

Der Betriebsrat eines Unternehmens beantragte beim Arbeitsgericht Lübeck die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema „Regelungen von Maßnahmen zur Wärmebelastung“. Zudem legte er dem Arbeitgeber den Entwurf einer Betriebsvereinbarung „Wärmebelastung“ mit dem Ziel vor, der Erhöhung der Raumtemperaturen – insbesondere während der Sommerzeit – in den Arbeitsräumen durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Bei einer im Juni 2012 in den Arbeitsräumen der Arbeitgeberin vorgenommenen Temperaturmessung ergaben sich an mehreren Tagen an verschiedenen Messpunkten Temperaturen von über 30°C.

Der Arbeitgeber lehnte Verhandlungen ab, weil bereits ergriffene Maßnahmen nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) 3.5 ausreichend seien. Auf einer Sitzung des Arbeitssicherheitsausschusses bestätigte dies die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Nachdem das ArbG den Antrag zurückgewiesen hat, verlangt der Betriebsrat nunmehr beim LAG die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Maßnahmen zur Wärmeentlastung in den Arbeitsräumen der Arbeitgeberin gemäß Paragraph 3a ArbStättVO bei Überschreiten der Temperaturen von 26°C, 30°C und 35°C“.

Im Wortlaut: § 3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

§ 3a Abs. 1: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die (…) bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind.

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Programmbereich: Arbeitsschutz