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Arbeitsstättenverordnung geändert (Foto: Wolfgang Doll)
Sicherheit am Arbeitsplatz

Die neue Arbeitsstättenverordnung ist da

Wolfgang Doll
09.12.2016
Die neue Arbeitsstättenverordnung ist am 3. Dezember 2016 in Kraft getreten. Die Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung wurden übernommen und die Inhalte an den Stand der Technik angepasst. Informieren Sie sich über die neuen Anforderungen im Beitrag.
Zielsetzung und wesentliche Änderungen der Verordnung

Die Novellierung der Verordnung dient dazu, die Vorgaben und Regelungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten  –  einschließlich  der  Baustellen  –  an  die  Entwicklungen  der  Arbeitswelt  anzupassen  und  Arbeitsplätze  sowie  Arbeitsumgebung menschengerecht  zu  gestalten.  Die  geänderte Verordnung  wird  dem  Arbeitgeber  die  Anwendung der in der ArbStättV festgelegten Anforderungen erleichtern. Gleichzeitig  wird  durch  eine  präzisere  Formulierung  der Anforderungen  mehr  Rechtssicherheit  bei Arbeitgebern und bei Aufsichtsbehörden geschaffen.  Mit  der  Novellierung  sollen  Sicherheit  und Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten verbessert werden.

Die ArbStättV ist hinsichtlich der Anforderungen an Bildschirmarbeit ergänzt worden. Außerdem  wurden  Aufbau  und  Inhalt (Definitionen, Unterweisung) der Verordnung an die Regelungssystematik der anderen Arbeitsschutzverordnungen angepasst, Anforderungen an die Telearbeit werden  ergänzt  und  die  Sichtverbindung  aus  Arbeitsräumen  nach  außen  eindeutig  geregelt.  Rechtliche Klarheit wird auch bei Schutzmaßnahmen gegen Absturz geschaffen.

Passgenaue Anforderungen an Telearbeitsplätze

Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach mehr Mobilität der Beschäftigten sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird Telearbeit immer wichtiger; diese Arbeitsform erfordert aber Klarheit bei den Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Dabei hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine gesetzliche Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit seiner Beschäftigten – auch für ausgelagerte Telearbeitsplätze im Privatbereich. Rechtsklare Regelungen für Telearbeit sind daher notwendig. Mit der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung wurden diese klaren Regelungen und Anforderungen für Telearbeitsplätze aufgenommen. Damit werden bisher bestehende Unklarheiten in der Praxis über diese Arbeitsform beseitigt. Telearbeitsplätze sind definiert als vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Die Grundlagen der Telearbeit – wie die Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung – sollen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt werden. Mit der neu geschaffenen Regelung in der ArbStättV wird zugleich klargestellt, dass beruflich bedingte „mobile Arbeit“, z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit der das ortsungebundene Arbeiten der Beschäftigten, z. B. unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird.

Unter § 2 „Begriffsbestimmungen“ der ArbStättV wird eine Definition für „Telearbeitsplätze“ eingeführt. Dort ist festgelegt, dass es sich bei Telearbeit um fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze handelt, die im Privatbereich betrieben werden (meist zeitlich befristet) und an denen Beschäftigte einen mit dem Arbeitgeber abgestimmten Teil ihrer Arbeitszeit tätig sind. Diese Telearbeitsplätze sind mit der Betriebsstätte des Arbeitgebers über Informations- und Kommunikationseinrichtungen verbunden. Telearbeit wird gewöhnlich im Wechsel zwischen dem Arbeitsplatz in der Betriebsstätte und dem eingerichteten Arbeitsplatz in der privaten Wohnung (alternierende Telearbeit) ausgeübt. Beschäftigte in Telearbeit sind in die bestehende Arbeitsorganisation des Betriebes eingebunden. „Telearbeit“-Beschäftigte sind in einem Normalarbeitsverhältnis als Voll- oder Teilzeitbeschäftigte tätig. Der Arbeitgeber trägt für die Gestaltung der Telearbeitsplätze und für die Gewährleistung von Sicherheit und Schutz der Gesundheit dieser Beschäftigten am Arbeitsplatz wie am Telearbeitsplatz die Verantwortung. Das schließt insbesondere die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für den Bildschirmarbeitsplatz ein. Unter die Telearbeit im Rahmen der ArbStättV fallen aber keine Heimarbeitsverhältnisse im Sinne des § Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes.

Entsprechend des Anwendungsbereiches (§ 1) der ArbStättV gelten künftig für von der ArbStättV erfasste Telearbeitsplätze aber nur die Anforderungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, der § 6 (Unterweisung) und die Nummer 6 des Anhangs der Verordnung (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen). Die genaue Beurteilung des Telearbeitsplatzes ist danach nur dann erforderlich, „... soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht ...“. Die Arbeitsbedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zuhause müssen zudem nicht exakt den Bedingungen im Betrieb entsprechen. Der Arbeitgeber darf bei der Beurteilung die Eigenart von Telearbeitsplätzen – Arbeiten in Privaträumen – berücksichtigen. Der Telearbeitsplatz muss grundsätzlich „sicher und geeignet“ für die Art der Tätigkeit (Bildschirmarbeit) sein; die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gefährdet werden.

Rechtliche Klarstellung der Definition „Arbeitsplatz“

Die alte Definition für „Arbeitsplatz“ in § 2 der ArbStättV wurde von den zuständigen Arbeitsschutz-Aufsichtsbehörden so ausgelegt, dass die Verordnung nur für Arbeitsplätze galt, an denen Beschäftigte mindestens 2 Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr tätig waren. Diese Auslegung bedeutete aber, dass zum Beispiel viele Arbeitsplätze auf Baustellen – insbesondere auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen – nicht unter den Anwendungsbereich der ArbStättV fielen, weil sie wegen der einschränkenden Definition für „Arbeitsplatz“ nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfielen. Kurzzeitige Arbeiten prägen aber nicht nur die Arbeiten im Bereich von Reparatur und Instandhaltung von Bauwerken, sondern sind auch beim Errichten und beim Rückbau von Bauwerken und im Straßenbau verfahrenstypisch und damit auf Baustellen allgegenwärtig.

Auch passte die Definition für den „Arbeitsplatz“ in der ArbStättV nicht in den Kontext der anderen Arbeitsschutzverordnungen. So schränken zum Beispiel weder die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) noch die Verordnungen zu physikalischen Einwirkungen (Lärm und Vibrationen, künstliche optische Strahlung) oder die Betriebssicherheitsverordnung den Arbeitsplatzbegriff zeitlich ein. Diese abweichende Definition in der ArbStättV war in der Praxis nicht verständlich. Die Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ in der ArbStättV musste daher durch die Aufhebung der zeitlichen Einschränkung berichtigt werden. Gleichzeitig mit der Änderung der Begriffsdefinition für den „Arbeitsplatz“ wurden aber auch die Anforderungen im Anhang der ArbStättV überprüft und so angepasst, dass künftig das Anforderungsniveau in Arbeitsstätten dadurch materiell nicht verschoben wird. Zur Sicherheit, dass keine Verschärfung entsteht, wurde in § 8 „Übergangsvorschriften“ eine Bestandsschutzregelung aufgenommen. Insbesondere sollen die vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeiteten Arbeitsstättenregeln ASR), in denen der Arbeitsplatzbegriff noch zeitlich eingeschränkt verwendet wird, vom ASTA überprüft und ggf. angepasst werden.

Berücksichtigung der Psychischen Belastungen

Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (zum Beispiel schlechtes Raumklima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, Lärm oder störende Geräusche, unzureichende Ergonomie und Softwaregestaltung,  schlechte Beleuchtung) können zu Belastungen bei den Beschäftigten führen, die sich auch zu psychischen Erkrankungen ausweiten können. In § 3 Gefährdungsbeurteilung der ArbStättV ist deshalb klargestellt worden, dass der Gesundheitsbegriff sowohl die physische, als auch die psychische Gesundheit umfasst und beide Elemente im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen sind.

Barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätten

Zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten wurde § 3a (Absatz 2) so ergänzt, dass Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte in Arbeitsstätten – die von Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden – entsprechend behindertengerecht eingerichtet und betrieben werden müssen.

Konkretisierung der Unterweisung der Beschäftigten

In der Verordnung von 2004 waren Anforderungen zu Arbeits-, Sanitär- und Sozialräumen sowohl in § 6 als auch detaillierter im Anhang Nr. 4 der ArbStättV geregelt. Durch die Zusammenführung der Regelungsinhalte im Anhang konnte der § 6 mit der Novellierung gestrichen werden. Die Zusammenführung von Sachinhalten im Anhang der Verordnung dient der Vermeidung von Doppelregelungen und der Förderung von Verständlichkeit und Rechtsklarheit. In den frei gewordenen § 6 wurden die Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten neu aufgenommen. Durch die Unterweisung werden die Beschäftigten aktiv dazu angehalten, sich bei der Arbeit und in Notsituationen sicherheitsgerecht zu verhalten. Die Pflicht zu einer solchen Unterweisung besteht bereits grundsätzlich nach dem Arbeitsschutzgesetz (Umsetzung von Artikel 12 der EG-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie). Jedoch fehlten bislang in der ArbStättV die detaillierten Hinweise, über welche Gefährdungen die Beschäftigten unterwiesen werden müssen (Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, Informationen über den innerbetrieblichen Verkehr; Brandverhütungsmaßnahmen: Einweisung in die Brandschutzordnung, Handhabung der Feuerlöschgeräte; Erste Hilfe: Standort des Verbandkastens, Einweisung in die Erste-Hilfe Materialien; Fluchtwege und Notausgänge usw.). Die Ergänzung ist eine praxisgerechte Konkretisierung für Arbeitgeber, damit diese den jetzt schon bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen besser nachkommen können. Die Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich und danach mindestens jährlich zu wiederholen. Eine Dokumentationsverpflichtung der Unterweisung der Beschäftigten wird mit der Änderung der ArbStättV nicht vorgeschrieben – ist aber nach ArbSchG geregelt.

Anforderungen an Beleuchtung und Sicht verbindung aus Arbeitsräumen nach außen

Natürliches Tageslicht nimmt bei der Beleuchtung von Arbeitsräumen einen sehr hohen Stellenwert ein. In Verbindung mit einer ungehinderten Sichtverbindung nach außen wirkt sich das Tageslicht insbesondere positiv auf die psychische Gesundheit (zum Beispiel Motivation, Arbeitszufriedenheit und Leistungsfähigkeit) der Beschäftigten bei der Arbeit aus. Die im Jahr 2004 eingeführte Anforderung in der ArbStättV zu Tageslicht war rechtlich zu unbestimmt geregelt. Zur Klarstellung wurden die grundsätzlichen Anforderungen zur Sichtverbindung nach außen für die Beschäftigten, die in Arbeitsräumen tätig werden oder sich in Pausen- und Bereitschaftsräumen, Unterkünften und Kantinen aufhalten, in die Nr. 3.4 des Anhangs der ArbStättV neu aufgenommen. Die Anforderung zur Sichtverbindung nach außen gilt aber nur für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze in Arbeitsräumen und für sonstige große Sozialräume; sie gilt nicht für jede Art von Sanitärräumen. Die rechtlich nun eindeutige Regelung stellt klare und einheitliche Anforderungen, wie möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen gewährleistet werden kann. Mit der Regelung werden auch konkrete Ausnahmen für Arbeitsräume aufgeführt, bei denen die tatsächlichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen faktisch nicht zulassen. Dazu gehören betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe, spezielle ärztliche Behandlungsräume, sehr große Arbeitsräume, Einkaufszentren mit Verkaufsräumen, Schank- und  Speisegaststätten, Räume in Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien und in mehrstöckigen Produktionsanlagen. Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen „möglichst“ eine Sichtverbindung nach außen, Kantinen „sollen“ möglichst eine Sichtverbindung nach außen haben.

Der Rechtsetzer hat zur Sichtverbindung nach außen eine Übergangsregelung festgelegt. Danach dürfen vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung bestehende Räume ohne eine Sichtverbindung nach außen – die jetzt eigentlich nicht mehr der ArbStättV entsprechen – bis zu einer wesentlichen Erweiterung oder einem wesentlichen Umbau weiter betrieben werden. Für die Beurteilung, ob eine „wesentliche“ Erweiterung oder ein „wesentlicher“ Umbau vorliegt, kommt es darauf an, ob diese Maßnahmen von ihrer Art oder ihrem Umfang her geeignet sind, gleichzeitig auch eine Sichtverbindung nach außen baulich herzustellen (z. B. Arbeiten an Außenwänden). Der finanzielle Aufwand der Erweiterungs- oder Umbauarbeiten allein ist kein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung der „Wesentlichkeit“.

Maßnahmen gegen Absturz

Das Abstürzen ist eine Hauptunfallursache in Arbeitsstätten – insbesondere auf Baustellen. Mit der Änderung der ArbStättV wird in Anhang Nr. 2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen ...“ festgelegt, dass eine Absturzgefahr bei einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter besteht und der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen – z. B. Schutzvorrichtungen (Geländer, Gitter, gemauerte Brüstungen, Absperrketten/-bänder usw.) – treffen muss. Darüber hinaus wurden speziell für die Baustellen in der ArbStättV im Anhang Nr. 5.2 weitere Anforderungen zu Schutzvorrichtungen gegen Absturz an Arbeitsplätzen und an Verkehrswegen (dies sind z. B. Flure, Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige, Bühnen und Galerien, Treppen, ortsfeste Steigleitern und Laderampen) festgelegt. So müssen auf Baustellen generell Schutzvorrichtungen gegen Absturz vorhanden sein bei Arbeitsplätzen am und über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann. Schutzvorrichtungen auf Baustellen sind z. B. auch erforderlich bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen sowie an Wandöffnungen und bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

Bildschirmarbeitsplätze

Mit der Änderung der ArbStättV wurden die Inhalte der BildscharbV übernommen. Die BildscharbV wird außer Kraft gesetzt. Damit wird die EU-Richtlinie zur „Bildschirmarbeit“ (90/270/EWG) künftig über die ArbStättV umgesetzt. Im Anwendungsbereich wurden die Ausnahmen für Bildschirmarbeit aus der BildscharbV übernommen. In § 2 wurden Definition für Bildschirmarbeitsplatz und für Bildschirmgeräte ergänzt. Bildschirmarbeitsplätze müssen sich danach in Arbeitsräumen befinden und mit Bildschirmgeräten und weiteren Arbeitsmitteln ausgestattet sein. Bildschirmgeräte setzen sich in der Regel aus mehreren Funktionseinheiten zusammen (zum Bespiel Bildschirm, Zentraleinheit, Computer, Tastatur, Maus, Drucker, Scanner und so weiter). Der eigentliche Bildschirm zur Darstellung visueller Informationen ist daher in der Regel nur ein Teil eines Bildschirmgerätes. Durch die Entwicklung neuer Gerätetypen (All-in-One-Computer, Laptops, Note- und Netbooks, Tablets, Smartphones und so weiter) gibt es inzwischen eine ganze Reihe von Zwischenformen von Geräten, die ganz oder teilweise den Kriterien und Anforderungen von Bildschirmgeräten oder Bildschirmen entsprechen.

In § 3 wurden die Inhalte aus der BildscharbV zu Belastungen der Augen und zur Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten durch die Arbeit an Bildschirmgeräten übernommen. Die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen wurden nicht einfach aus der BildscharbV in den Anhang der ArbStättV (Nr. 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen) verschoben – mit Übernahme wurden gleichzeitig die Bestimmungen an den Stand der Technik angepasst. Außerdem können künftig die zur Bildschirmarbeit in die ArbStättV übernommenen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmgeräte vom ASTA im untergesetzlichen Regelwerk mit Arbeitsstättenregeln (ASR) konkretisiert werden.

Fazit

Die Arbeitswelt verändert sich schnell durch die Einführung neuer Technologien und Fertigungsverfahren sowie daran angepasste neue Arbeitsformen. Arbeit wird im Zuge der Digitalisierung vernetzter, flexibler und auch entgrenzter. Dies bringt nicht nur Vorteile, sondern auch Belastungen für die Beschäftigten. Diesen Belastungen soll mit der Änderung der ArbStättV entgegengewirkt werden.

In der Gesamtschau bringen die Änderungen zur ArbStättV mit der Regelung der Telearbeit, der Unterweisung der Beschäftigten hinsichtlich des sicherheitsgerechten Verhaltens in Arbeitsstätten und der Einbeziehung der psychischen Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung einen erheblichen Fortschritt für eine menschengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen.

Der Autor
Dipl.-Ing. Wolfgang Doll ist im Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Referat IIIb 4 "Arbeitsstätten, Physikalische Einwirkung, Koordinierung der Arbeitsschutzausschüsse" tätig.

Programmbereich: Arbeitsschutz