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EU-Kommission: Unternehmen müssen künftig gleichrangig über finanzielle Risiken und Nachhaltigkeitsfragen berichten (Foto: Wolfilser / stock.adobe.com)
Nachhaltige Berichterstattung

EU-Kommission präsentiert neuen Rechtsrahmen für Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

ESV-Redaktion Recht
01.08.2022
Am 21.06.2022 hatten sich EU-Parlament und der Rat auf die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verständigt. Dieses Regelwerk bildet den Rahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen in Form von noch zu schaffenden ESRS-Standards. Ein Anlass für die EU-Kommission, das neue Regelwerk vorzustellen.
Die neue Richtlinie soll die aktuelle Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ersetzen. Der Ausgangspunkt: Die Unternehmen berichten über ihre Aktivitäten, die die Nachhaltigkeit betreffen, unterschiedlich. Damit sind diese Informationen nicht vergleichbar. Die CSRD soll die bisherigen Regelungen nun nicht nur aktualisieren sondern auch stärken und den Rechtsrahmen für die einheitlichen, EU-weiten Berichtstandards, die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bilden. Zuständig hierfür ist die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG).  


CSRD als Bestandteil der Europäischen „Green Deals“

Die CSRD ist ein wichtiges Element des europäischen „Green Deals“. Sie soll die Berichterstattung der Unternehmen  über Nachhaltigkeit in der EU wie folgt verändern:
 
  • Gleicher Rang wie die Rechnungslegung: Diese Nachhaltigkeitsberichterstattung soll den gleichen Rang erhalten wie die Rechnungslegung.
  • Risikobewertung: Anleger sollen Zugang zu Informationen erhalten, die für die Bewertung der Investitionsrisiken des Klimawandels und von anderen damit verbundenen Nachhaltigkeitsfragen erforderlich sind.
  • Fokus auch auf Nachhaltigkeit gerichtet: Zudem sollen Anleger – aber auch die  Öffentlichkeit – nicht nur den finanziellen Erfolg von Unternehmen, sondern auch deren Beitrag zu einem nachhaltigen und fairen Wirtschaftssystem bewerten können.
 

Doppelte Wesentlichkeit

Die CSRD wird das Konzept der „doppelten Wesentlichkeit“ einführen. Damit müssen Unternehmen nicht nur über Nachhaltigkeitsfragen und finanzielle Risiken berichten („financial materiality“). Vielmehr müssen sie auch die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt („impact materiality“) thematisieren. Die Gründe hierfür: 
  • Erweiterte Offenlegungsplichten auch für Anleger: Selbstverständlich möchten die Anleger die Risiken ihrer Investitionen verstehen. Zahlreiche Anleger wollen aber auch die Auswirkung ihrer Investitionen auf Mensch und Umwelt hinterfragen. Zurückzuführen ist diese teilweise auf den wachsenden Markt für nachhaltige Anlageprodukte. Zudem müssen manche Anleger müssen selber über solche Auswirkungen berichten. Dies gilt vor allem im Rahmen der EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
  • Reduzierung von Greenwashing: Auch weitere Interessengruppen erwarten objektive und klare Darstellungen der Auswirkungen der Handlungen von Unternehmens auf die biologische Vielfalt, den Klimawandel oder auch auf die Menschenrechte. Daher sollen klare und kohärente Anforderungen an die Offenlegung solcher Auswirkungen und die externe Zertifizierung durch Prüfer oder sonstige Prüfstellen das Risiko von „Greenwashing“ verringern.
 

Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Kern der CSRD ist das Mandat der Kommission, verbindliche europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) wie folgt zu schaffen:  
 
  • ESRS-Entwürfe: Demzufolge wird die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) in mehreren Etappen Entwürfe für Standards erarbeiten. Die Beratergruppe führt schon Konsultationen zu den ersten dreizehn ESRS-Entwürfen durch. Diese sollen sämtliche Umwelt-, Sozial- und Governance-Fragen in Bezug auf die CSRD abdecken. Es ist vorgesehen, dass die Kommission diese Entwürfe bis Juni 2023 annimmt.
  • Weitere Standards: Im Weiteren soll die EFRAG dann sektorspezifische Berichterstattungsstandards sowie verhältnismäßige Standards für börsennotierte KMU ausarbeiten, die die Kommission bis Juni 2024 annehmen soll. 

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Schrittweise Einführung

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soll vor allem dadurch gewahrt werden, dass die neuen Berichtspflichten für verschiedene Arten von Unternehmen wie folgt schrittweise eingeführt werden: 
  • für NFRD-Unternehmen im Jahr 2024,
  • bei anderen großen Unternehmen im Jahr 2025,
  • und bei börsennotierten KMU im Jahr 2026.  

Gleichgewicht zwischen Nutzen und Kosten

Zudem soll bei den ESRS ein Gleichgewicht entstehen, dass die Informationsinteressen der Anleger und anderer Interessenträger auf der einen Seite und den potenziellen Kosten und Belastungen für die berichtenden Unternehmen auf der anderen Seite ausgleicht. Insoweit verspricht sich die Kommission entscheidende Hinweise von den Rückmeldungen der Konsultation der EFRAG zum ersten ESRS-Paket.
 

ESRS- und ISSB-Standards

Abschließend weist die Kommission auf die Zusammenarbeit mit dem International Sustainability Standards Board (ISSB) hin. Zwar unterstützt die EU die Ziele des ISSB, die eine globale Grundlage festlegen wollen. Allerdings, so die Kommission weiter, berücksichtigt der ISSB Nachhaltigkeitsfragen lediglich in Bezug auf die klimabezogene Berichterstattung.
 
Demzufolge sollen die ESRS die ISSB-Standards nicht so übernehmen, wie die EU dies im Jahr 2002 für die IFRS-Rechnungslegungsstandards beschlossen hatte. Die Standards der EU sollen die ISSB-Standards aber insoweit aufnehmen, wie diese dem Rechtsrahmen der EU und den Zielen des europäischen „Green Deals“ entsprechen. Daher hat die Kommission bilaterale Gespräche mit dem ISSB aufgenommen und beteiligt sich zusammen mit der EFRAG an der ISSB-Arbeitsgruppe für einschlägige rechtliche Aspekte.
 
Quelle: NL Finanzwesen der Europäischen Kommission vom 26.07.2022

 
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(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht