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Keine Bankenrettung mit Steuergeldern? EU-Kommission macht neue Vorschläge (Foto:  tauav/Fotolia.com)
Bank-und Kapitalmarktrecht

EU-Kommission schlägt Kriterien für „bail-in-fähige” Instrumente vor

ESV-Redaktion Recht
24.06.2016
Bei der Sanierung und Abwicklung von Banken müssen die Behörden bestimmte Anforderungen beachten. Den bisherigen Rahmen hierfür liefert die BRRD (RL 2014/59/EU). Um diese Anforderungen weiter zu konkretisieren, hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine ergänzende delegierte Verordnung unterbreitet.



Der Vorschlag für die delegierte Verordnung beinhaltet die Mindestanforderungen an Eigenmittel sowie die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung von Banken. Damit sollen solide MREL gefördert werden.

Die Ziele des Vorschlags der Kommission

Verbesserung der Finanzstabilität durch die BRRD bei der Abwicklung von Banken: Vor allem sollen bei einer Bankinsolvenz die Anteilseigner und Gläubiger für Verluste einstehen (Bail-in). Die BRRD schreibt allerdings kein einheitliches Mindestniveau vor.

Keine Bankenrettung mit Steuergeldern: Gleichzeitig soll das Risiko gemindert werden, Banken mit Steuergeldern zu retten (Bail-out).

Ausreichend Eigenkapital und Möglichkeiten zum Auffangen von Verlusten
  • Die MREL (Minimum requirement for own funds and eligible liabilities) soll sicherstellen, dass die Banken über ausreichend Eigenkapital verfügen und Möglichkeiten haben, Verluste aufzufangen, die bei einer Abwicklung eingesetzt werden können. 
  • Bankenspezifische Abwicklung: Aufgrund der Vielfalt der Kreditinstitute und Geschäftsmodelle in der EU ist die MREL aber nicht auf einen bestimmten Betrag festgesetzt. Vielmehr wird diese bankenspezifisch von den Abwicklungsbehörden festgelegt. Nach der BRRD müssen die Abwicklungsbehörden, die allgemeinen Kriterien für jede Bank separat festlegen. Dies sind z.B. die Bankengröße, das Finanzierungsmodell oder das Risikoprofil.
  • Einheitliche Auslegung: Die delegierte Verordnung soll dazu führen, dass diese allgemeinen Kriterien in den Mitgliedstaaten von den Abwicklungsbehörden einheitlich ausgelegt werden. 
  • Fairer Wettbewerb: Dies schafft nach Meinung der Kommission die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb der Banken untereinander und für eine bessere Vorbereitung auf künftige Bankenabwicklungen. 

Differenzen zur Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Der Vorschlag der Kommission soll auch Differenzen zum Entwurf der technischen Regulierungsstandards beheben, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde angenommen hat.

So gab es zum Beispiel Unterschiede bei der Einführung einer einheitlichen MREL-Untergrenze für bestimmte Arten von Banken. Gleiches gilt für einige neue Pflichten für die Abwicklungsbehörden.

Hierzu schlägt die Kommission nun vor, die einheitliche MREL-Untergrenze von acht Prozent der Gesamtverbindlichkeiten von Banken aufzuheben, die bei einer Insolvenz ein Systemrisiko darstellen würden.

Wie geht es weiter?

Die Kommission wird den Verordnungsentwurf nun dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Prüfung vorgelegen. Diese Organe können innerhalb von drei Monaten Einwände erheben.

Darüber hinaus will die Kommission noch diesem Jahr die MREL überprüfen. Dabei soll die internationale Norm für die Gesamt-Verlustabsorptionskapazität (TLAC) von global systemrelevanten Banken berücksichtigt werden, die die G-20 angenommen haben.

Noch im Jahr 2016 will die Kommission zur Übernahme der TLAC in das EU-Recht einen Vorschlag unterbreiten.
 
 Pressemeldung der EU-Kommission   -   Text der delegierten Verordnung

Weiterführende Literatur
Die Datenbank Investment, herausgegeben von Beckmann/Scholz/Vollmer, bietet das Fachwissen für das gesamte Investmentwesen und Kommentierungen zu den Rechtsvorschriften einschließlich der steuerrechtlichen Regelungen, Erläuterungen und Materialien der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Unternehmensbeteiligungs-gesellschaften. Im Einzelnen werden das KAGB, das InvStG, das UBGG oder die DerivateV erläutert. Vertieft behandelt werden aber auch die Schnittstellen zum KWG, WpHG und GwG.

(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht