EU-Reform der Abschlussprüfung
(1) Die Definition des Unternehmens von öffentlichem Interesse der bisherigen Abschlussprüfer-Richtlinie wird beibehalten und nicht ausgedehnt. Die Definition soll (weiterhin) kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen umfassen wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollen, bestimmte Unternehmen als solche von öffentlichem Interesse zu definieren (z. B. wegen des Geschäftsmodells, der Zahl der Mitarbeiter oder wegen der Größe des Unternehmens).
(2) Auch nach den Beratungen im Rahmen des informellen Trilogs wurde an dem Konzept der EU-Kommission festgehalten, dass es eine Verordnung für die Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse und eine Änderungsrichtlinie zur Abschlussprüfer-Richtlinien geben wird.
(3) Besonders umstritten war der Bereich Mehrjahresbestellung, externe Rotation, Joint Audit (Art. 33 VO-E). Nach den Ergebnissen des informellen Trilogs soll bei der Bestellung eines Abschlussprüfers durch ein Unternehmen von öffentlichem Interesse die Mindestbestelldauer ein Jahr betragen. Die Gesamtbestelldauer soll zehn Jahre betragen können, wobei dies auf weitere zehn Jahre verlängert werden kann, wenn eine Ausschreibung erfolgt und die prüfende Praxis diese erfolgreich absolviert; dann kann diese Praxis insgesamt längstens 20 Jahre prüfen. Bei einem Joint Audit kann die maximale Bestellungsdauer um 14 auf 24 Jahre verlängert werden. Die Mitgliedstaaten sollen diese Zeiten kürzen können.
(4) Alle drei EU-Organe hatten für die Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse jeweils Listen verbotener Nicht-Prüfungsleistungen definiert, die der Abschlussprüfer gegenüber seinem Prüfungsmandanten nicht erbringen darf. Inhaltlich deckten sich diese Verbotslisten in weiten Teilen. Abweichungen fanden sich jedoch insbesondere im Bereich der Steuerberatungsleistungen. Im Trilog hat man an diesem Konzept der „Blacklist“ festgehalten. Vor allem Steuerberatungs-, Buchhaltungs- und Unternehmensberatungsleistungen sollen ausgeschlossen sein. Dem Abschlussprüfer soll verboten sein, die beschriebenen Nicht-Prüfungsleistungen sowohl gegenüber seinem Abschlussprüfungsmandanten, als auch gegenüber dessen Mutter- und Tochterunternehmen zu erbringen. Gleiches gilt für Netzwerkpartner. Honorare aus erlaubten Nicht-Prüfungsleistungen sollen nicht mehr als 70% der Honorare aus der Abschlussprüfung des Unternehmens von öffentlichem Interesse ausmachen dürfen, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren oder länger.
Weitere Regelungsbereiche sind
• die Einführung der ISA unter Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 VO-E und Art. 26 AP-RL-E),
• der Bestätigungsvermerk / Zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss (Art. 22, 23 VO-E), • die Aufsichtsstruktur über Abschlussprüfer auf mitgliedstaatlicher Ebene und
• die Beteiligung gewerblicher Investoren an Prüfungsgesellschaften (Art. 1 Nr. 3 RL-E / Art. 3 Abs. 4 AP-RL).
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern