Erleichterungen bei der Offenlegungspflicht für KMU
Eine Entschließung des Bundestags sieht Erleichterungen für kleinste und kleine Unternehmen bei der Offenlegungspflicht und eine Modernisierung des Ordnungsgeldverfahrens vor. Zu den mit der BT-Drucks. 17/11702 veröffentlichten Details hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) mit an das BMJ gerichtetem Schreiben vom 01. Februar 2013 Anmerkungen veröffentlicht. Hiernach könne der erforderliche präventive Effekt des Ordnungsgeldes kann auch mit einem einheitlichen niedrigeren Mindestordnungsgeld erzielt werden. Statt einer Staffelung für kleinste und kleine Unternehmen (vgl. Abschn. II.1 der Entschließung) sei ein einheitliches Mindestordnungsgeld von 250 € bei Erstandrohung einfacher und zügiger umsetzbar. Die Einordnung des betroffenen Unternehmens in die Unternehmenskategorie, etwaige Abgrenzungsfragen etc. würden beim Bundesamt für Justiz wie auch bei den Unternehmen zu Aufwand führen, dessen Mehrwert die BStBK in Frage stellt. Geprüft werden könne darüber hinaus, ob bei erneuter Androhung des Ordnungsgeldes (bezogen auf denselben Jahresabschluss) ein ansteigendes Ordnungsgeld verhängt wird.
Die in Abschn. II.1 der Entschließung enthaltene Forderung des Bundestags nach Ausnahmeregelungen sollte nach Ansicht der BStBK Fälle umfassen, in denen die verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse durch höhere Gewalt oder besondere Umstände auf Seiten der betroffenen Unternehmen verursacht wurden, z.B.:
- Schäden im Betrieb durch äußere Einflüsse (z. B. Hochwasser, Brand) haben die Jahresabschlussunterlagen bzw. deren Basisunterlagen vernichtet oder stark beschädigt;
- eine schwere Erkrankung oder der Tod des (alleinigen) Geschäftsführers führt zu einer Verzögerung der Erstellung des Jahresabschlusses oder erschwert die Erstellung durch „Dritte“ maßgeblich;
- mangelnder Zugriff des Geschäftsführers auf die für die Erstellung des Jahresabschlusses notwendigen Unterlagen, da diese z.B. von Dritten einbehalten werden;
- ausstehende Außenprüfung durch das Finanzamt verzögert die Erstellung des Jahresabschlusses.
In diesen Fällen sind die Unternehmen (bzw. deren gesetzliche Vertreter) nicht in der Lage, die Jahresabschlüsse zu erstellen bzw. zur Offenlegung einzureichen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer bei Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen i.d.R. keinen Vertreter haben und Unternehmen in dieser Größe einen solchen auch nicht vorhalten können.
Hinweis: In seiner o.g. Entschließung fordert der Bundestag mit Abschn. II.1, „die Höhe der Ordnungsgelder, insbesondere aber den Mindestbetrag nach der Unternehmensgröße zu staffeln und für Kleinstkapitalgesellschaften einen Mindestbetrag von 500 € und für kleine Kapitalgesellschaften von 1.000 € vorzusehen, wobei die Inanspruchnahme der Erleichterungen die Mitwirkung des Unternehmens voraussetzt“. In Nr. 2 wird gefordert, dass „Ordnungsgelder nur bei Verschulden festgesetzt werden und ggf. notwendige Kriterien festzulegen“ sind.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern