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EuGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – C-542/14

23.12.2016
Missachtung des Kartellverbots; Voraussetzung der Haftung eines Unternehmens bei Verstoß eines beauftragten Dienstleisters

Normen: Art. 101 I, Art. 267 AEUV

Nach Art. 101 I AEUV (Kartellverbot) darf ein Unternehmen, das ein anderes selbständiges Unternehmen mit der Erbringung einer Dienstleistung beauftragt, grundsätzlich nicht für dessen Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden. Etwas anderes gilt, wenn das Auftraggeber-Unternehmen hinsichtlich einer abgestimmten Handlungsweise verantwortlich gemacht werden kann. Das ist der Fall, wenn:

  • Das Unternehmen, das die Dienstleistung erbringt, in Wahrheit unter der Kontrolle oder Leitung des Auftraggeber-Unternehmens stand, oder
  • das Auftraggeber-Unternehmen die wettbewerbswidrigen Ziele der Konkurrenten und des Dienstleisters kannte und durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen wollte, oder
  • das Auftraggeber-Unternehmen das wettbewerbswidrige Verhalten der Konkurrenten und des Dienstleisters unter normalen Umständen voraussehen konnte und das damit einhergehende Risiko (Teilung der Geschäftsgeheimnisse mit der Konkurrenz) in Kauf nahm.
Zur Rechtsprechung
Nach Art. 101 I AEUV (Kartellverbot) darf ein Unternehmen, das ein anderes selbständiges Unternehmen mit der Erbringung einer Dienstleistung beauftragt, grundsätzlich nicht für dessen Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden. Etwas anderes gilt, wenn das Auftraggeber-Unternehmen hinsichtlich einer abgestimmten Handlungsweise verantwortlich gemacht werden kann. Das ist der Fall, wenn:

Das Unternehmen, das die Dienstleistung erbringt, in Wahrheit unter der Kontrolle oder Leitung des Auftraggeber-Unternehmens stand, oder
das Auftraggeber-Unternehmen die wettbewerbswidrigen Ziele der Konkurrenten und des Dienstleisters kannte und durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen wollte, oder
das Auftraggeber-Unternehmen das wettbewerbswidrige Verhalten der Konkurrenten und des Dienstleisters unter normalen Umständen voraussehen konnte und das damit einhergehende Risiko (Teilung der Geschäftsgeheimnisse mit der Konkurrenz) in Kauf nahm.

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