Fahrlässige Verursachung eines Arbeitsunfalls
Nach einem Arbeitsunfall bestraft werden kann nur, wer ihn fahrlässig verursacht hat. Fahrlässig handelt, wer die Schadensfolge hätte erkennen müssen und verhindern können. Im Praxisfall wird das Strafurteil gegen einen Monteur wegen fahrlässiger Körperverletzung und dessen Folgen für die Praxis erläutert.
„Sie sehen doch, was passiert ist!“ oder: Der Rückschaufehler des Amtsgerichts Kaufbeuren
Wenn es nach Arbeitsunfällen zu einer Strafanklage kommt, geht es meistens um fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung. Bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmensmitarbeitern geht es um die zwei Schlüsselbegriffe:
▶ Verursachung bzw. Zurechnung der Schadensfolge und
▶ Schuldhaftigkeit bzw. Fahrlässigkeit des Verhaltens.
Doch was ist dem Angeklagten zurechenbar und was ist fahrlässig?
Strafbefehl und Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren
Das AG Kaufbeuren hatte im November 2011 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen einen jungen Metallbauer erlassen – und gegen ihn eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt, die dann einkommensabhängig 45 Euro betrug, so dass die Gesamtstrafe insgesamt 4.050 Euro war. Am 4. November 2009 war dieser Monteur – so der Sachverhalt – zwei Tage vor seinem 21. Geburtstag „ damit beschäftigt, auf der Baustelle eines Wasserwerkes einen ca. 8 m langen und etwa 800 kg schweren Stahlträger, der später als Kranführung dienen sollte, mit einem Flaschenzug vom Boden auf bereits vorbereitete Ablagevorrichtungen zu heben“.
Und dann kommt in diesem Strafbefehl schon der Satz, der das Fahrlässigkeitsverdikt enthält: „Infolge Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt verwendeten Sie lediglich zwei Holzschrauben mit einer Länge von 80 mm und einem Durchmesser von 12 mm, um bei dem Flaschenzug die speziellen Eisenhaltevorrichtungen an der Unterseite eines verleimten Holzdachträgers zu verschrauben“. Eine weitere Begründung der Fahrlässigkeit fehlt – es heißt im nächsten Satz nur: „Dies hatte für Sie vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass sich der am Flaschenzug hängende Stahlträger aufgrund der Ungeeignetheit der zwei Holzschrauben nach dem Anheben mittels des Flaschenzuges aus einer Höhe von ca. 4 m löste, auf eine Aluleiter herunterfiel, dort nach links wegkippte und Ihren Arbeitskollegen am rechten Arm und an der rechten Gesichtshälfte erfasste“ – und so schwer verletzte.
Nach dem Einspruch des jungen Monteurs gegen den Strafbefehl wurde mündlich verhandelt: Die Verurteilung wurde – mit exakt denselben Worten wie im Strafbefehl – bestätigt. Nur zwei Korrekturen im Vergleich zum Strafbefehl gab es: Der Unfall fand jetzt am 2. November 2009 statt und aus den zwei Schrauben wurden vier Schrauben. Das Gericht reduzierte auch die Strafe auf 60 Tagessätze. Der Angeklagte hatte im Termin seinen Einspruch auf das Strafmaß beschränkt, so dass es nicht mehr um die Verurteilung an sich – den Schuldspruch – ging, sondern nur noch um die Strafzumessung.
Hat der junge Monteur den Unfall verursacht?
Strafbefehl und Urteil enthalten keine ausreichende Begründung der Strafbarkeit des Monteurs. Warum sollen die Schrauben ungeeignet gewesen sein? Waren sie überhaupt die (Haupt-)Ursache des Unfalls? Ein Unfall ist einem Angeklagten dann objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Ergebnis (eben der Körperverletzung) realisiert hat. In der mündlichen Verhandlung sagte die zuständige Richterin einen „verräterischen“ Satz: „Aber Sie sehen doch, dass die Schrauben nicht gehalten haben!“. Dies verdeutlicht das Versäumnis des Gerichts, nach alternativen Unfallursachen zu schauen. Das hätte es aber tun müssen, denn strafrechtlich verurteilt werden kann nur, wem die Verursachung mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen und die Gefahrschaffung zugerechnet werden kann.