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Fristablauf Transparenzberichte 2013

13.03.2013
Die Wirtschaftsprüferkammer macht darauf aufmerksam, dass Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführen, ihre Transparenzberichte bis zum 02. April 2013 entweder elektronisch veröffentlichen oder bei der Wirtschaftsprüferkammer hinterlegen müssen.

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführen, haben jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen oder, falls eine elektronische Veröffentlichung nicht möglich ist, bei der Wirtschaftsprüferkammer zu hinterlegen (§ 55c WPO). Die WPK macht darauf aufmerksam, dass diese Frist am 02. April 2013 endet (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).

Die Transparenzberichte 2013 müssen dementsprechend mit Ablauf des 02. April 2013 entweder auf der jeweiligen Internetseite veröffentlicht oder, falls eine elektronische Veröffentlichung nicht möglich ist, zur Hinterlegung bei der WPK eingereicht worden sein. Im Falle einer elektronischen Veröffentlichung des Transparenzberichts ist die WPK vom Verpflichteten hierüber zu unterrichten (§ 55c Abs. 2 Satz 2 WPO).

Weitere Informationen: WPK