Gefährdungsbeurteilung auch im home office
Im Detail:
Für Telearbeitsplätze gelten nur
1. § 3 ArbStättV bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
2. § 6 ArbStättV und der Anhang Nummer 6.
Neu ist nun durch die Integration in die ArbStättV, dass auch § 3 ArbStättV gilt und damit eine Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf physische und psychische Gefährdungsfaktoren durchzuführen ist. Diese Anforderung war bisher in der BildscharbV nicht enthalten.
Zitat aus dem Entwurf:
„Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er [der Arbeitgeber] die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen.“
Das heißt: der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz zuhause untersuchen und bewerten, ob Gefahren für die physische, aber auch psychische Gesundheit vom Arbeiten am Computer ausgehen. Auch die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers (§ 6 ArbStättV) gilt nun. Allerdings gelten die Pflichten zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und die Untersuchungspflicht nur bei erstmaliger Einrichtung des Home Office Arbeitsplatzes.
Unterm Strich handelt es sich bei dem Entwurf also in erster Linie um inhaltliche und begriffliche Klarstellungen sowie konzeptionelle Anpassungen an andere Arbeitsschutzverordnungen.
Die Gesetzeninitiatoren weisen auf den zunehmenden Einfluss neuer Arbeitsformen hin, wissen aber um die geringen Einflussmöglichkeiten in der Privatsphäre: "Der Arbeitgeber hat aber nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung im Privatbereich zu beeinflussen. Deshalb wird der Anwendungsbereich der Verordnung in Bezug auf Telearbeitsplätze im Wesentlichen auf Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze beschränkt."
Programmbereich: Arbeitsschutz