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Hotline zur BaFin - Whistleblower sollen Finanzskandale aufdecken (Foto: volhanalhachova/Fotolia.com)
Neue Hinweisstelle der BaFin

Hotline für Whistleblower

ESV-Redaktion Recht
12.07.2016
Die BaFin hat zum 02. Juli 2016 eine zentrale Stelle eingerichtet, über die Hinweisgeber Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen melden können. Mit der Anlaufstelle sollen vor allem Whistleblower angesprochen werden.
Zur Zielgruppe der Bafin gehören also hauptsächlich Insider mit besonderen Kenntnissen über bestimmte Unternehmensinterna. 


Weiter aufsichtsrechtlicher Begriff

Der Begriff der möglichen „aufsichtsrechtlichen Verstöße” ist umfassend zu verstehen. Es geht um Verstöße gegen alle Gesetze, die die Aufsicht der BaFin über das jeweilige Unternehmen betreffen. Gesetze in diesem Sinne sind einschlägigie Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen. Ebenso gehören hierzu Rechtsakte der EU und der Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA). Die BaFin muss also vom Grunde her nach diesen Vorschriften befugt sein, das betreffende Unternehmen zu beaufsichtigen und etwaige Verstöße zu ahnden.

So erreichen Whistleblower die BaFin

Die Stelle ist wie folgt erreichbar:
  • Schriftlich in Papierform
  • Elektronisch
  • Telefonisch, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs
  • Mündlich gegenüber den Beschäftigten der BaFin

Die Finanzaufseher nehmen solche Meldungen aber nicht nur zentral entgegen nehmen. Sie stellen auch ein spezielles Verfahren bereit, um die Identität der Hinweisgeber und der Personen zu schützen, die von den Meldungen betroffen sind.

Schutz der Hinweisgeber

Grundsätzlich soll die BaFin die Identität der Whistleblower nicht an Dritte weitergeben. In besonderen Fällen kann dies aber erforderlich sein. Dies gilt zum Beispiel, wenn Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung auf die Daten angewiesen sind, die bei der BaFin vorhanden sind.

Die Aufsichtsbehörde kann also personenbezogene Daten vor dem Hintergrund weiterer Ermittlungen weitergeben. Gleiches gilt für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Grund eines Gesetzes. Auch Gerichte können die Offenlegung personenbezogener Daten anordnen.

Anonyme Information

In bestimmten Situationen befürchten Insider mit besonderem Wissen aber negative Konsequenzen und schrecken davor zurück, der BaFin ihre Informationen preiszugeben.  

Hinweise können deshalb auch anonym erteilt werden. Der Hinweisgeber muss dann aber selbst darauf achten, dass er seine Identität nicht zu erkennen gibt, z.B. im Display seines Telefons. Ansonsten wäre seine Anonymität nicht gesichert.

Rechtsgrundlage ist das FinDAG

Die rechtliche Grundlage für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle ist § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz eingeführt.

Im Wortlaut: § 4d FinDAG (Auszug)
(1) Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden.

(2) Die Bundesanstalt ist zu diesem Zweck befugt, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die eingehenden Meldungen unterliegen dem Datenschutz im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

(3) Die Bundesanstalt macht die Identität einer Person, die eine Meldung erstattet hat, nicht bekannt, ohne zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben. Ferner gibt die Bundesanstalt die Identität einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, nicht preis. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Grund eines Gesetzes erforderlich ist oder wenn die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

(...)

Kein Ersatz für das Verbauchertelefon

Verbraucher, die sich bei der BaFin z.B. über ihre Versicherungs- oder Kreditverträge beschweren wollen, können weiter das Verbrauchertelefon benutzen. Die Hinweisgeberstelle ersetzt diese Einrichtung also nicht.

Quelle: Pressemitteilung der BaFin vom 01.07.2016 

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Weiterführende Literatur
Die Datenbank Investment, herausgegeben von Beckmann/Scholz/Vollmer, bietet das Fachwissen für das gesamte Investmentwesen und Kommentierungen zu den Rechtsvorschriften einschließlich der steuerrechtlichen Regelungen, Erläuterungen und Materialien der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Unternehmensbeteiligungs-gesellschaften. Im Einzelnen werden das KAGB, das InvStG, das UBGG oder die DerivateV erläutert. Vertieft behandelt werden aber auch die Schnittstellen zum KWG, WpHG und GwG.

(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht