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Wirtschaftsprüfer müssen die neuen Anforderungen zu NOCLAR beachten (Foto: Picture-Factory/Fotolia.com)
Wirtschaftsprüfung

IESBA Code of Ethics: WPK-Praxishinweis

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
08.08.2017
Wie sich Wirtschaftsprüfer zu verhalten haben, wenn sie Anhaltspunkte für (mutmaßliche) Verstöße des Mandanten gegen bestimmte Rechtsvorschriften feststellen, wurde von der Wirtschaftsprüferkammer neu geregelt.
Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat am 25. Juli einen Praxishinweis „Non-Compliance with Laws and Regulations (NOCLAR)“ veröffentlicht. Hierbei geht es um entsprechende Änderungen am Code of Ethics for Professional Accountants des privaten Standardsetzers International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA). Die neuen Pflichten gelten grundsätzlich sowohl im Rahmen der Abschlussprüfung als auch bei der Erbringung sonstiger Dienstleistungen. Die neuen Regelungen sind ab dem  15. Juli 2017 anzuwenden.

Anwendbarkeit des Codes

Der Code gilt als Verlautbarung des internationalen Ethikstandardsetzungsgremiums IESBA für den Berufsstand in Deutschland grundsätzlich zwar nicht unmittelbar. In zwei Fällen bestehen jedoch Ausnahmen:
  • Die Praxis ist Mitglied im Forum of Firms (FoF), einem Zusammenschluss internationaler Prüfer-Netzwerke, deren Mitglieder die Einhaltung des Codes erklärt haben.
  • Die Praxis hat sich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses vertraglich zur Einhaltung des Codes verpflichtet.
Entsprechend verpflichtete Prüfungsgesellschaften haben ab dem 15. Juli 2017 die neuen Anforderungen zu Non-Compliance with Laws and Regulations (NOCLAR) im Code (Sections 225 und 360) zu beachten.

Einschränkungen aus deutscher Sicht

Allerdings darf die Einhaltung des Codes nicht im Widerspruch zu einschlägigen deutschen gesetzlichen Regelungen stehen. Ggf. ist in einem solchen Fall der Auftraggeber auf entsprechende Einschränkungen hinzuweisen. So verstoßen Mitteilungen an Behörden bzw. Aufsichtsstellen durch den Berufsangehörigen grundsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflichten nach § 43 WPO und § 323 HGB, es sei denn, diese Mitteilungen sind von anderen gesetzlichen Normen gefordert (beispielsweise Art. 7 und 12 EU-Abschlussprüferverordnung, § 29 Abs. 3 KWG, § 35 Abs. 4 VAG, § 341k Abs. 3 HGB, § 43 Abs. 1 GwG).

Neue Anforderungen im Bereich der Abschlussprüfung

Die Pflichten eines Berufsangehörigen gemäß NOCLAR bei Anhaltspunkten für einen (mutmaßlichen) Verstoß des Mandanten im Rahmen einer Abschlussprüfung decken sich zunächst mit den Anforderungen des IDW PS 210 zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung. Sie gehen sogar noch über die Anforderungen des IDW PS 210 hinaus, indem vom Abschlussprüfer verlangt wird,
  • den Mandanten anzuhalten, angemessene, zeitnahe Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung des Verstoßes vorzunehmen,
  • die Vornahme der Maßnahmen des Mandanten zu überwachen und zu würdigen,
  • einzuschätzen, ob weitere Schritte vorgenommen werden müssen.
Beispielhaft nennt der Code hier die Beendigung des Auftragsverhältnisses sowie die Meldung des Verstoßes an eine Behörde bzw. Aufsichtsstelle, sofern deutsches Recht dem nicht entgegensteht.

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(ESV/ps)