IESBA Code of Ethics: WPK-Praxishinweis
Anwendbarkeit des Codes
Der Code gilt als Verlautbarung des internationalen Ethikstandardsetzungsgremiums IESBA für den Berufsstand in Deutschland grundsätzlich zwar nicht unmittelbar. In zwei Fällen bestehen jedoch Ausnahmen:- Die Praxis ist Mitglied im Forum of Firms (FoF), einem Zusammenschluss internationaler Prüfer-Netzwerke, deren Mitglieder die Einhaltung des Codes erklärt haben.
- Die Praxis hat sich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses vertraglich zur Einhaltung des Codes verpflichtet.
Einschränkungen aus deutscher Sicht
Allerdings darf die Einhaltung des Codes nicht im Widerspruch zu einschlägigen deutschen gesetzlichen Regelungen stehen. Ggf. ist in einem solchen Fall der Auftraggeber auf entsprechende Einschränkungen hinzuweisen. So verstoßen Mitteilungen an Behörden bzw. Aufsichtsstellen durch den Berufsangehörigen grundsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflichten nach § 43 WPO und § 323 HGB, es sei denn, diese Mitteilungen sind von anderen gesetzlichen Normen gefordert (beispielsweise Art. 7 und 12 EU-Abschlussprüferverordnung, § 29 Abs. 3 KWG, § 35 Abs. 4 VAG, § 341k Abs. 3 HGB, § 43 Abs. 1 GwG).Neue Anforderungen im Bereich der Abschlussprüfung
Die Pflichten eines Berufsangehörigen gemäß NOCLAR bei Anhaltspunkten für einen (mutmaßlichen) Verstoß des Mandanten im Rahmen einer Abschlussprüfung decken sich zunächst mit den Anforderungen des IDW PS 210 zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung. Sie gehen sogar noch über die Anforderungen des IDW PS 210 hinaus, indem vom Abschlussprüfer verlangt wird,- den Mandanten anzuhalten, angemessene, zeitnahe Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung des Verstoßes vorzunehmen,
- die Vornahme der Maßnahmen des Mandanten zu überwachen und zu würdigen,
- einzuschätzen, ob weitere Schritte vorgenommen werden müssen.
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(ESV/ps)