Insolvenzanfechtung: Rechtssicherheit oder doch nicht?
Rechtsunsicherheiten bleiben bestehen
Von der Pressestelle des Bundestags wurde die Annahme des Entwurfs von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linksfraktion mit der Headline „Rechtsunsicherheiten bei Insolvenzanfechtungen beseitigt” betitelt. Ob der Zug aber auch wirklich in die richtige Richtung fährt, scheint keineswegs sicher.Es werden bereits erste Stimmen laut, die warnen, dass der Beratungsbedarf und die Anfechtungsklagen eher zunehmen werden: „Die Insolvenzanfechtung gegen Unternehmer wird durch das neue Gesetz in keiner Weise wirksam verhindert”, ist sich der Anfechtungsrechtsexperte Dr. Olaf Hiebert von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp in einem Statement vom 17. Februar 2017 sicher. Nachteilig werden sich für die Gläubiger die noch unbekannten Rechtsbegriffe auswirken: Zu erwarten ist vor allem Streit um die Begriffe „Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs” sowie „Unlauterkeit”. Denn für unlautere Rechtshandlungen gilt weiterhin die Anfechtungsfrist von zehn Jahren.
Zinsregelung als Trostpflaster
Immerhin werde eine Ungerechtigkeit beseitigt, so Hiebert: Nach der Reform muss der Gläubiger erst Zinsen auf die Anfechtungsforderung zahlen, wenn er mit der Rückzahlung in Verzug ist. Bislang wurden bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zinsen fällig, auch wenn der Gläubiger von dem Anspruch gar nichts wusste, da der Insolvenzverwalter erst bis zu drei Jahre später nach Eröffnung zur Zahlung aufforderte. Die Regelung gilt für alle Insolvenzverfahren, auch wenn diese vor Inkrafttreten der Reform eröffnet wurden.| Weiterführende Literatur |
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(ESV/ps)
Programmbereich: Management und Wirtschaft