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KG Berlin, Beschluss vom 4.11.2014 – 2 Ws 298/14 – 161 AR 16/14

09.06.2015
Untreuestrafbarkeit bei Auszahlungen an Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung

Normen: § 266 StGB, §§ 16, 17 StGB, § 69 SGB IV

Wenn Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung Auszahlungen an sich bewilligen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen, machen sie sich wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB strafbar; eine Mitwirkung des Vorstands am pflichtwidrigen Abschluss von Vereinbarungen über die eigene Vergütung begründet eine Teilnahmestrafbarkeit.

Die Angeschuldigten waren Mitglieder des Vorstands einer Kassenärztlichen Vereinigung und nach ihren Dienstverträgen im Falle eines Ausscheidens aus den Ämtern zum Bezug eines Übergangsgeldes berechtigt. Das KG Berlin sah hinreichenden Tatverdacht einer Untreue, weil die Vorstandsmitglieder zunächst eine Änderung ihrer Dienstverträge (Auszahlungsanspruch auch ohne Ausscheiden aus dem Vorstandsamt) und dann die sofortige Auszahlung der Übergangsgelder veranlasst hatten. Sowohl die Vertragsänderung als auch die spätere Auszahlung verstießen gegen das nach § 69 Abs. 2 SGB IV bestehende Gebot der „Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“, weil es sich um Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung handelte, auf die kein Anspruch bestand. Soweit der Vorstand für Fragen der eigenen Vergütung nicht zuständig ist und Dienstverträge von einem anderen Organ (hier: Vertreterversammlung) abgeschlossen werden, besteht zwar keine Vermögensbetreuungspflicht; es kommt insoweit aber eine Anstiftung des zuständigen Organs in Betracht. Ein Tatbestands- (§ 16 StGB) oder Verbotsirrtum (§ 17 StGB) scheidet aus, wenn Gelder ausgezahlt würden, auf die offenkundig kein Anspruch besteht.

Zur Rechtsprechung
Untreuestrafbarkeit bei Auszahlungen an Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung

Normen: § 266 StGB, §§ 16, 17 StGB, § 69 SGB IV

Wenn Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung Auszahlungen an sich bewilligen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen, machen sie sich wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB strafbar; eine Mitwirkung des Vorstands am pflichtwidrigen Abschluss von Vereinbarungen über die eigene Vergütung begründet eine Teilnahmestrafbarkeit.

Die Angeschuldigten waren Mitglieder des Vorstands einer Kassenärztlichen Vereinigung und nach ihren Dienstverträgen im Falle eines Ausscheidens aus den Ämtern zum Bezug eines Übergangsgeldes berechtigt. Das KG Berlin sah hinreichenden Tatverdacht einer Untreue, weil die Vorstandsmitglieder zunächst eine Änderung ihrer Dienstverträge (Auszahlungsanspruch auch ohne Ausscheiden aus dem Vorstandsamt) und dann die sofortige Auszahlung der Übergangsgelder veranlasst hatten. Sowohl die Vertragsänderung als auch die spätere Auszahlung verstießen gegen das nach § 69 Abs. 2 SGB IV bestehende Gebot der „Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“, weil es sich um Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung handelte, auf die kein Anspruch bestand. Soweit der Vorstand für Fragen der eigenen Vergütung nicht zuständig ist und Dienstverträge von einem anderen Organ (hier: Vertreterversammlung) abgeschlossen werden, besteht zwar keine Vermögensbetreuungspflicht; es kommt insoweit aber eine Anstiftung des zuständigen Organs in Betracht. Ein Tatbestands- (§ 16 StGB) oder Verbotsirrtum (§ 17 StGB) scheidet aus, wenn Gelder ausgezahlt würden, auf die offenkundig kein Anspruch besteht.

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